Selbstständig als Betriebswirt/in – was ist zu beachten?

Geprüfter Bbetriebswirt
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Es klingt für viele verlockend: Sich nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre selbstständig machen, anstatt in Abteilungen wie Controlling oder Marketing zu sitzen. Doch arbeitet man als beratender Betriebswirt freiberuflich oder gewerblich? Und wie sieht es mit der Umsatzsteuer aus? Die Antwort kann unterschiedlich ausfallen, denn sie hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Die positive Nachricht vorweg: Betriebswirte und Betriebswirtinnen, die sich selbständig machen wollen, haben grundsätzlich gute Chancen und Aussichten auf ein ordentliches Einkommen. Es liegt nach Angaben des Statistischen Bundesamtes durchschnittlich bei mehr als 76.000 EUR brutto jährlich. Wobei dies natürlich nicht garantiert werden kann, hängt doch Erfolg letztlich auch davon ab, wie geschickt man sich anstellt.

Unternehmensberater – die Voraussetzungen

Mit der Qualifikation als Betriebswirt liegt es nahe, sich im Bereich Beratung (Consulting) selbstständig zu machen, in der Regel also in der Unternehmensberatung. Möglich sind aber auch spezielle Bereiche wie zum Beispiel Kommunikationsberatung für PR und Marketing. Nur gibt es etliche Möglichkeiten, sich als Betriebswirt zu qualifizieren, sowohl mit einem Hochschulstudium als auch mit einer Berufsausbildung und/oder Weiterbildung. Ist es also mit jedem dieser Abschlüsse möglich und zulässig, als beratender Betriebswirt tätig zu werden?

Laut dem Portal berufenet der Bundesagentur für Arbeit wird für die Tätigkeit als Unternehmensberater/in „ein abgeschlossenes grundständiges Studium im Bereich Unternehmensberatung“ vorausgesetzt. Außerdem kann demnach ein Studium im Bereich Wirtschaft den Zugang zu den Tätigkeiten ermöglichen, konkret also auch ein BWL-Studium.

Sich als beratender Betriebswirt qualifizieren

Die Bezeichnung „beratender Betriebswirt“ ist indes im berufenet nicht zu finden. Doch sie ist durchaus ein fester Begriff, und dieser ist offenbar weiter gefasst. Erforderlich für eine solche Tätigkeit ist „insbesondere das Vorhandensein und der tatsächliche Einsatz von Kenntnissen aus den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre“, heißt es im Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). Dort wird unter anderem ausführlich auf die Frage eingegangen, ob eine entsprechende Ausbildung und Berufserfahrung genügt, um sich als beratender Betriebswirt selbständig zu machen und somit als Freiberufler zu gelten. Dr. Willi Oberlander vom Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB) verweist dabei auf ein bereits 1990 gefälltes Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz.

Demnach ist mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts kein festes Berufsbild verknüpft. „Die Rechtsprechung hat als beratenden Betriebswirt denjenigen angesehen, der eine bestimmte Berufsausbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft erworben hat. Außer der Ausbildung an einer Universität oder technischen Hochschule mit Diplomabschluss kann diese Ausbildung auch an einer Fachhochschule oder an einer Fachakademie mit dem Abschluss staatlich geprüfter Betriebswirt erreicht werden (…)“, so lautet die Begründung. Auch ein vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, ist demnach als Zugang möglich – sofern dabei Kenntnisse in allen hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre erworben wurden. Diese müssen jedoch vergleichbar mit den Kenntnissen sein, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden können.

Gewerbesteuer und Umsatzsteuer – wenn sie Pflicht ist

Die konkrete beratende Tätigkeit ist entscheidend für die Frage, ob man als selbstständiger Betriebswirt als gewerblich eingestuft (und somit gewerbesteuerpflichtig) wird. Denn teils ist es auch möglich, als Freiberufler eingestuft zu werden, und dann kann man sich diese Steuer sparen. Achtung: eine Umsatzsteuerpflicht kann dann dennoch gegeben sein, sobald das Einkommen die entsprechende Grenze übersteigt. Die Umsatzsteuer indes kann eher ein finanzieller Vorteil sein – als „durchlaufender Posten“ und aufgrund der Option die Vorsteuerbeträge abzuziehen.

Freiberufler oder gewerbliche Tätigkeit?

Entscheidend für die Einstufung ist zunächst die konkrete Tätigkeit, wie auch in einigen Fallbeispielen des Expertenforums erläutert wird. Das kann sich äußerst kompliziert gestalten, etwa wenn PR (in der Regel gewerblich eingestuft) oder Pressearbeit (freiberuflich möglich) einen Teil der Beratertätigkeit ausmachen. Es kann dann zum Beispiel erforderlich sein, durch organisatorische und vertragliche Maßnahmen die Trennbarkeit sicherzustellen.

Es erweist sich außerdem der Hochschulabschluss oder ein Abschluss als staatlich geprüfter Betriebswirt (Fachakademie/Fachschule) offenbar als Vorteil. Dieser Ansicht ist man bei der Fachakademie für Wirtschaft in München hin und begründet es mit einer ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Als echter Freiberufler übt demnach „den Beruf des beratenden Betriebswirts im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur derjenige aus, der nach einem entsprechenden Studium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft – und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten – vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt.“

Fazit: Sich erst einmal selbst beraten lassen

Weil die Einzelfälle so unterschiedlich aussehen können, ist es sinnvoll, sich bei einer anvisierten Selbstständigkeit zunächst selbst beraten zu lassen. Eine Möglichkeit ist das  BMWi-Expertenforum. Dort sind auch noch einige weitere Fallbeispiele zur beratenden Tätigkeit bei Betriebswirten und ihrer (steuerlichen) Einstufung zu finden. Auch werden darin teils Tipps gegeben, was Berater ohne Studienabschluss zur Vermeidung der Einstufung als gewerblich beachten sollten.

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