Doppelte Haushaltsführung auch für Studenten

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Die „doppelte Haushaltsführung“ gilt auch für Studenten, wobei auf gewisse Punkte geachtet werden muss. Ab 2014 müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Hauptwohnsitz bei den Eltern anerkannt wird.

BFH-Urteil zur doppelten Haushaltführung für Studenten

Laut Urteil des Bundesfinanzhofes (VI R 87/10) können Studenten ihre Unterkunftskosten am Studienort absetzen. Diese gelten nach dem Paragrafen 9, Absatz 1 Satz 1 EStG als vorab entstandene Werbungskosten. Der Lebensmittelpunkt befindet sich in dem Fall nicht am Studienort, sondern im elterlichen Haus. Bisher war es nicht nötig, Miete an die Eltern zu zahlen. Die Wohnung im Haus der Eltern muss lediglich regelmäßig, das heißt alle vierzehn Tage, aufgesucht werden. Laut Bundesfinanzhof kann davon ausgegangen werden, dass die studierenden Kinder über die Führung des Haushalts mitbestimmen. In manchen Fällen mussten Studenten die eigene Haushaltsführung belegen. Solche Beweise können ein Kühlschrank oder eine Waschmaschine sein, die dem Studenten gehören.

Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung ab 2014

Diese Rechtssprechung wird sich ab dem 1. Januar 2014 ändern. Wie Anita Käding (Bund der Steuerzahler) erklärt, wird für die doppelte Haushaltsführung vorausgesetzt, dass „eine Wohnung aus eigenem Recht bewohnt wird und eine Kostenbeteiligung gegeben ist“. Damit die Kosten weiterhin absetzbar sind, können Eltern mit dem Kind einen Mietvertrag abschließen oder das studierende Kind wird in den Mietvertrag der Eltern aufgenommen. Kann eine Kostenbeteiligung nicht nachgewiesen werden, sodass nicht deutlich wird, dass die Wohnung aus Recht des Studierenden bewohnt wird, können die Kosten einer doppelten Haushaltsführung nicht abgesetzt werden.

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Eine Antwort

  1. besteantwort sagt:

    Endlich mal eine klare, eindeutige Antwort, die keien Details vermissen lässt – Danke!