Sind die Kosten eines Erststudiums Werbungskosten oder Sonderausgaben?

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Studenten können die Studienkosten in der Regel nur begrenzt als Sonderausgaben geltend machen. Die Regelung, dass die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur noch in Höhe von 4.000,- EUR als Sonderausgabe geltend gemacht werden können, besteht seid 2004. Einer Steuerpflichtigen, die nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Erststudium aufnahm, wurde daher die Anerkennung der gesamten Studienkosten versagt und auf 4.000,- EUR begrenzt. Die Steuerpflichtige klagte gegen diese Entscheidung. Der BFH gab der Frau mit seinem Urteil vom 18.06.2009 Az.: VI R 14/07 Recht. Demnach können die Kosten für ein Erststudium unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der Abzug als Werbungskosten gilt immer dann, wenn ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang mit der späteren beruflichen Tätigkeit besteht. Weiterhin muss der Studierende vor dem Studium bereits eine abgeschlossene Berufsaufbildung nachweisen können. In diesem Fall ist der Student solchen Personen gleichzustellen, die nach dem Erststudium ein späteres Zweitstudium aufnehmen. Die anfallenden Kosten für das Erststudium sind dann für den späteren Angestellten oder Unternehmer als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abzugsfähig. Im umgekehrten Fall, wenn nach einem Studium eine Berufsausbildung aufgenommen wird, stellt sich die Frage des eingeschränkten Kostenabzugs nicht. Ein Studium wird immer als Berufsaubildung angesehen. Ein im Anschluss begonnene Berufsausbildung kann damit niemals eine erste Berufsausbildung sein. Damit können die Kosten einer zweiten Berufsausbildung immer als Werbungskosten oder Betriebsausgabe angesetzt werden. Quelle: Steuertipps aktuell

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