Duales Studium: Kindergeldanspruch darf nicht eingeschränkt werden

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Mit Urteil vom 15. Mai 2013 (Aktenzeichen 2 K 2949/12) hat der zweite Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein duales Studium als Erststudium respektive Ausbildung anzusehen ist. Deshalb ist der Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die ein duales Studium absolvieren, nicht eingeschränkt.

Familienkasse stufte Studium als Zweitausbildung ein

Geklagt hatte eine Mutter, deren Sohn nach dem Abitur ein Studium zum Bachelor im Steuerrecht begonnen hatte. Zugleich absolvierte er eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten, die im Studium integriert war. Bereits 2011 legte der Sohn erfolgreich die Prüfung zum Steuerfachangestellten ab, im März 2013 wurde ihm schließlich vor Vollendung des 25. Lebensjahres der Bachelor verliehen. Die Kindergeldfestsetzung hob die Familienkasse jedoch bereits ab Januar 2012 auf. Die Familienkasse vertrat die Auffassung, dass der Sohn seine Erstausbildung mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten 2011 abgeschlossen habe, beim Studium handle es sich um eine Zweitausbildung.

Finanzgericht widerspricht der Familienkasse

Dieser Auffassung widersprach der zweite Senat des Finanzgerichts Münster. Die Richter stellten klar, dass sich der Sohn auch während des Studiums eine Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG absolviert habe. Die Neuregelung, die seit 2012 den Kindergeldanspruch einschränke, sofern das Kind eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat, widerspreche dem Anspruch der Klägerin nicht. Denn ein Duales Studium, bei dem eine praktische Ausbildung integriert sei, müsse als Erststudium respektive Erstausbildung angesehen werden. Diese Ausbildung ist nach Auffassung des Finanzgerichts erst dann abgeschlossen, wenn der ursprünglich angestrebte akademische Grad erreicht ist oder das Studium aus anderen Gründen beendet wird. Gegen diese Entscheidung hat die Familienkasse eine Nichtzulassungsbeschwerde (Aktenzeichen III B 63/13) eingelegt.

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