Vereinfachungen in der Offenlegungspflicht

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Sollen Kleinst-Kapitalunternehmen entlasten?

Mittlerweile trägt die, auf EU-Ebene erlassene, Micro-Richtlinie seine Früchte. Erstmals verspricht die daraus resultierende Gesetzesänderung die Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften für Kleinst-Kapitalgesellschaften weitgehend zu lockern. Seit Anfang des Jahres ist es nun für kleine Kapitalgesellschaften möglich, auf eine öffentliche Offenlegung der Jahresabschlüsse zu verzichten. Der Gesetzgeber erachtet es aus ausreichend, die Jahresabschlüsse beim Gericht zu hinterlegen, damit wird die bis dahin vorgeschriebene Veröffentlichung im Bundesanzeiger obsolet.

Weniger Struktur soll mehr Klarheit bringen

Das Gesetz geht inhaltlich einige Schritte weiter und sieht auch weitere Erleichterungen vor. Demnach steht es Kleinstunternehmen frei, die Bilanz mit einem erklärenden Anhang zu versehen, falls die Haftungsverhältnisse aus der Bilanz vollständig zu entnehmen sind. Zudem profitieren die betroffenen Unternehmen von der vereinfachten Darstellungstiefe, die vor allem das Gliederungsschema betrifft. Zur Wahrung der einheitlichen Abwicklung aller Jahresabschlüsse, bleibt der Weg über die elektronische Einreichung bei den Betreibern des Bundesanzeigers keinem Unternehmer erspart. Zwar bleibt demnach für Außenstehende die Möglichkeit einer Bilanzeinsicht weiterhin erhalten, ist aber seit neustem kostenpflichtig. Damit erschwert sich für Lieferanten zunehmend die Möglichkeit, die Bonität seiner Kunden zu überprüfen.

Wer profitiert eigentlich von den Änderungen

Welche Unternehmen jetzt von der vereinfachten Regelung betroffen sind, hängt im einzelnen von einigen Kriterien ab, die eine Kleinstkapitalgesellschaft definieren. Im Einzelnen betrifft es die Umsatzerlöse, die nicht die 700.000,- Euro Marke überschreiten dürfen oder auch die Bilanzsumme, die unter 350.000,- Euro bleiben muss. Zudem sollte die Mitarbeiterzahl durchschnittlich bei zehn Beschäftigten bleiben. Jede Kapitalgesellschaft, die in zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen zwei der erwähnten drei Kriterien erfüllt, darf von einem umfangreichen Jahresabschluss zukünftig absehen. Davon profitieren auch Kleinstbetriebe, die sich als eine Personenhandelsgesellschaft führen aber keine natürliche Person als Gesellschafter aufgenommen haben.

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