IFRS 7: neue Offenlegungsanforderungen zu Finanzinstrumenten ab 2007

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Schon seit dem Bilanzrechtsreformgesetz gibt es erweiterte Offenlegungsanforderungen zum Risikomanagement im Handelsrecht (wir berichteten). Ab 2007 gibt es jetzt ganz ähnliche Anforderungen auch im neuen IFRS 7 "Financial Instruments: Disclosures", der den bisherigen IAS 30 ersetzt. Ein IFRS-Abschluß hat zwar nach wie vor keinen Lagebericht, dafür aber eine diesem mindestens gleichrangige Risikoberichterstattung. Schauen wir mal etwas näher hin:

IFRS 7 ergänzt bisherige Reglementierungen der Finanzinstrumente, die in Kraft bleiben – z.B. in IAS 39. IFRS 7 reglementiert dabei nur die Bilanzierung der Finanzinstrumente neu. Ein Finanzinstrument ist i.S.d. IAS 32.11 ein Vertrag, der zu einer Finanzverbindlichkeit oder einem Finanzvermögensgegenstand gehört, was breiter angelegt ist als die schon umfangreiche Definition in §1 Abs. 11 KWG. Derivate, Darlehen oder auch Optionen und Termingeschäfte gehören alle in diese breit angelegte Kategorie.

Seit 2005 ist im Anhang über die Finanzinstrumente eine Offenlegung vorzunehmen. Insbesondere müssen die Finanzinstrumente nach Art und Umfang kategorienweise ausgewiesen werden und für jede Kategorie ist der beizulegende Zeitwert im Sinne des §253 Abs. 3 Satz 2 HGB anzugeben (§285 Nr. 18 HGB). Das entspricht ungefähr der Kategorisierung der Finanzinstrumente nach IAS 39.9. Als beizulegender Zeitwert gilt der Marktwert, wenn dieser ohne weiteres feststellbar ist, was bei den meisten an Börsen gehandelten Werten der Fall sein dürfte. Ist das nicht der Fall, so soll der Zeitwert aus dem Marktwert der einzelnen Teile eines Finanzinstrumentes bestimmt werden; hierbei dürfen auch "anerkannte Bewertungsmethoden und -modelle" angewandt werden. Diese Art der Zeitwertbewertung entspricht faktisch der aus den IFRS bekannten Fair-Value-Bewertung. Ist ein beizulegender Zeitwert nicht feststellbar, so ist der Grund dafür im Anhang anzugeben.

Ergänzend hierzu soll nach §289 Abs. 2 der Lagebericht auch auf

  • die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfaßt werden, sowie
  • die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist,

jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft eingehen. Dies aber ähnelt stark den neuen Anforderungen, die von IFRS 7 gestellt werden. In der Bilanz oder im Anhang sollen nunmehr nämlich angegeben werden

  • Finanzforderungen und Finanzverbindlichkeiten zu beizulegendem Zeitwert (fair value) durch Ab- oder Zuschreibung, jeweils mit Erst- und Folgebewertung;
  • bis zur Endfälligkeit gehaltene (held-to-maturity) Anlagen;
  • Erhaltene und ausgereichte Darlehen;
  • zum Verkauf gehaltene (held-for-sale) Finanzinstrumente sowie
  • Finanzverbindlichkeiten, die "at amortized cost" bewertet werden.

Reklassifizierungen (IFRS 7.12) müssen ebenso wie Ausbuchungen (IFRS 7.13) offengelegt werden. Für Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten müssen die jeweiligen Sicherheiten angegeben werden (IFRS 7.14). Die Offenlegung schließt die jeweiligen Vertragsbedingungen ein, da diese für den Abschlußleser wesentlich sein können. Umgekehrt müssen – etwa bei Pfandkrediten – die Verfügungsmöglichkeiten der Gesellschaft über gehaltene Sicherheiten angegeben werden, etwa ob es zulässig ist, solche vom Sicherungsgeber übergebenen Sicherheiten zu verkaufen, wenn der Schuldner nicht zahlt.

Weiterhin sind indirekte Abschreibungen für Forderungsverluste, in andere Instrumente eingebettete Finanzinstrumente (etwa bei Versicherungsverträgen) und Zahlungsausfälle der Gesellschaft bei Darlehensverbindlichkeiten anzugeben. Besonders letzteres sagt viel über die Zahlungsfähigkeit und damit die Lage der Gesellschaft aus.

In der GuV-Rechnung sind nach IFRS 7.20 auszuweisen:

  • Verrechnete Gewinne oder Verluste aus Finanzinstrumenten,
  • Zinsen aus Finanzinstrumenten,
  • Gebühren und
  • Wertminderungen von Finanzvermögensgegenständen.

Gemäß IAS 1.108 und IFRS 7.21 müssen die grundlegenden Politiken der Gesellschaft hinsichtlich Finanzinstrumenten offengelegt werden. Das gilt auch für Sicherungsgeschäfte (IFRS 7.22). IFRS 7 ordnet auch eine erweiterte Risikooffenlegung an. Im einzelnen sind

  • qualitative Offenlegungen über Art und Entstehen der einzelnen Risiken, Risikomanagementziele und -methoden sowie Veränderungen zur Vorperiode und
  • qualitative Offenlegungen zu den einzelnen Risiken und Risikokonzentrationen

für alle Finanzinstrumente vorgeschrieben (IFRS 7.31 ff). Die quantitativen Offenlegungen umfassen die Kategorien

  • Kreditrisiko einschließlich Wertminderungen und Sicherheiten,
  • Liquiditätsrisiko einschließlich Aufstellung über Fälligkeiten und Risikomanagement,
  • Marktrisiko einschließlich zugehöriger Sensitivitätsanalyse.

Der Entscheidungsnutzen des Abschlusses wird damit gesteigert, weil der Abschlußleser umfassende Einblicke in die Risikostruktur der Gesellschaft erhält. Der Standard ist jedoch erst ab 1. Januar 2007 verbindlich; vorherige Anwendung wird empfohlen. Die Ursachen für systemische Risiken werden auf diese Art aber nicht beseitigt: wir alle wissen, wohin der Emissionshandel Enron gebracht hat.

IFRS 7 ist jetzt in meinem IAS/IFRS-Gesamtskript und natürlich auf der BWL CD im Lexikon für Rechnungswesen und Controlling berücksichtigt.

Links zum ThemaNeuregelungen im Lagebericht ab 2005 | IAS/IFRS-Gesamtskript | Skript zum HGB-Abschluß (interne Link)

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