UMAG: Das neue Aktionärsforum

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Durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) wird durch den neuen §127a AktG ein Aktionärsforum als neutrale Plattform geschaffen, über die die Aktionäre einer Gesellschaft sich über ihr Stimmverhalten oder Anträge auf der Hauptversammlung oder auch die Einberufung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung beraten und abstimmen können. Dieses Forum wird in den nächsten Tagen online gehen. Der BWL-Bote faßt die wichtigsten Details zusammen.

Viele Aktionärsrechte wie beispielsweise die Beantragung einer Sonderprüfung sind an Minderheitenquoren gebunden. Durch die Abstimmung der Aktionäre untereinander können diese Mindestkapitalanteile leichter erreicht werden. Das Aktionärsforum dient damit dem Aktionärsschutz, und zwar um so mehr, je mehr sich eine Aktiengesellschaft im Streubesitz befindet, also unter eine Vielzahl von Kleinaktionären aufgeteilt ist, die nunmehr über eine Kommunikationsplattform verfügen.

Gemäß der Aktionärsforumsverordnung (AktFoV) vom 22.11.2005 wird das Aktionärsforum vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeiger betrieben und ist mindestens unter http://www.ebundesanzeiger.de, http://www.unternehmensregister.de und http://www.aktionärsforum.de (so mit Umlaut in der Verordnung!) erreichbar (§1 AktFoV). Es soll so gestaltet sein, daß die Aktionäre Aufforderungen und Hinweise elektronisch eintragen können und in English und Deutsch geführt werden. Für Aufbau, mindestens erforderliche Suchfunktionen und Mindestinhalte gibt es eine Zahl von Detailvorschriften in der Aktionärsforumsverordnung.

Nach §127a Abs. 2 AktG muß die von einem Aktionär im Aktionärforum online gestellte Aufforderung mindestens den Namen und eine Anschrift des Aktionärs oder der Aktionärsvereinigung, die Firma der Gesellschaft, den Antrag, das Verlangen oder einen Vorschlag für die Ausübung des Stimmrechts zu einem Tagesordnungspunkt und den Tag der betroffenen Hauptversammlung enthalten.

Die Einsichtnahme in das Forum ist jedem ohne Anmeldung möglich und kostenfrei. Der Nutzer kann u.a. nach Firmennamen, ISIN oder anderen Merkmalen suchen. Das Aktionärsforum ist damit eine weitere indirekte Form der Offenlegung. Es verstärkt die Publicity der Unternehmung im positiven wie im negativen Sinne. Die zweisprachige Gestaltung erleichtert es ausländischen Aktionären, ihre Rechte wahrzunehmen.

Das Schreiben von Einträgen ist für Aktionäre kostenpflichtig. Hierzu muß der Aktionär eine Registrierung durchführen, die auch eine (wenngleich nicht unbedingt sichere) Identitätsprüfung einschließt. Das Aktionärsforum soll auf diese Weise vor mißbräuchlicher Benutzung z.B. durch Werbepostings, irreführende oder strafbare Angaben, Meinungsäußerungen oder nicht von einem Aktionär stammende Einträge geschützt werden (§3 AktFoV). Wie bei anderen Foren auch kann (und muß) der Betreiber daher solche Einträge abweisen bzw. entfernen. Die Verordnung schreibt dem "Stand der Technik" entsprechende Sicherheitsmechanismen vor, die gewährleisten sollen, daß Eintragungen unversehrt erhalten bleiben, ihrem Ursprung zugeordnet werden können und der Betreiber von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt (§8 AktFoV). Diese Anforderungen erfüllen derzeit die meisten standardmäßigen Forensysteme. Allerdings soll ihre Wirksamkeit regelmäßig überprüft werden, was sinnvoll ist, weil ständig neue Sicherheitslücken auftauchen können.

Natürlich können die betroffenen Gesellschaften zu den Einträgen im Forum Stellung nehmen. Die Stellungnahme erfolgt "in räumlicher Nähe", d.h., im gleichen Diskussionsstrang wie die ursprüngliche Aufforderung. Die Stellungnahme der Gesellschaft soll nur in einem Hinweis auf eine außerhalb des Forums errichtete Webseite bestehen, die den eigentlichen Inhalt enthält. Diese Regelung dient dazu, das Forum nicht mit einer Vielzahl von Stellungnahmen der Gesellschaften zu überlasten. Auch Aktionäre können in ihren Postings auf Quellen außerhalb des Aktionärsforums hinweisen. Die Verordnung verlangt ausdrücklich die Erreichbarkeit solcher externer Quellen "mit einem Klick".

Vorsicht: Postings im Aktionärsforum enthalten die Gefahr einer Stimmenzurechnung im Sinne des §30 Abs. 2 WpÜG. Diese Regelung richtet sich auf Übernahmeangebote, also solche Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle über eine andere Gesellschaft gerichtet sind. Dem Bieter eines solchen Übernahmeangebotes werden auch Stimmrechte eines Dritten zugerechnet, mit dem er sich hinsichtlich der Zielgesellschaft abgestimmt verhält ("acting in concert"). Die Abstimmung im Aktionärsforum kann eine solche Abstimmung darstellen und u.a. zu der Veröffentlichungspflicht des §23 WpÜG führen.

Links zum Thema: Aktienrecht: Das UMAG tritt in Kraft (interner Link) | Gesetzesveröffentlichung im Internet | http://www.ebundesanzeiger.de | http://www.unternehmensregister.de | http://www.aktionaersforum.de (externe Links)

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