Keine Angst vor Sanktionen – wann Bewerber Jobangebote des Arbeitsamtes ablehnen können

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Dies ist ein Artikel auf dem Jahr 2010. Er bietet wichtige Ansätze und Infos, wir können aber keine Gewähr dafür geben, dass immer noch alle Angaben aktuell sind.

Wenn Arbeitssuchende von der Arbeitsagentur Jobangebote unterbreitet bekommen, entsprechen diese nicht immer den eigenen Vorstellungen oder Wünschen für eine künftige Tätigkeit. Doch gerade Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG) II sind in gewissem Rahmen dazu gedrängt, diese Jobangebote anzunehmen, da sonst Sanktionen in Form von Leistungskürzungen drohen. Dennoch können Arbeitssuchende diese unter Umständen ablehnen – wenn sie für die Ablehnung einen wichtigen Grund gemäß der gesetzlichen Richtlinien nennen können.

Jede Tätigkeit ist zumutbar

Dabei gilt der Grundsatz der so genannten „Zumutbarkeit“. Die angebotene Arbeitsstelle muss für den Arbeitssuchenden zumutbar sein, sonst kann er sie ablehnen. Ab wann eine Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, ist in §10 SGB II geregelt: Grundsätzlich ist jede Tätigkeit zumutbar, es sei denn

  • der Arbeitssuchende kann sie aus körperlichen (Behinderung) oder seelischen Gründen nicht ausführen,
  • sie ist mit der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder der Krankenpflege eines Angehörigen nicht zu vereinbaren oder
  • sie stellt solche körperlichen Anforderungen, dass die bisherige berufliche Beschäftigung in Zukunft nur noch erschwert ausgeführt werden kann.

Hinweis: Die Rechtsprechung und Verordnungen des Arbeitsamts ändern sich ständig. Wir versuchen, diesen Artikel immer aktuell zu halten, können aber nicht versprechen, dass es immer klappt. Daher sollten Sie diesen Artikel als Basisinfo nehmen und nochmal im Gespräch mit dem Arbeitsamt absichern.

Ein Arbeitssuchender darf ein Jobangebot auch aus einem anderen wichtigen Grund ablehnen, wobei die Arbeitsagentur dann selbst entscheidet, ob dieser Grund schwerwiegend genug ist. Ausgeschlossen ist eine Ablehnung, wenn die neue Arbeitsstelle weit vom Wohnort entfernt liegt, nicht der Ausbildung oder bisherigen Tätigkeit entspricht oder die Arbeitsbedingungen deutlich ungünstiger ausfallen als in der bisherigen Tätigkeit. In jedem Fall muss der Arbeitssuchende seine Ablehnung der Jobangebote gut begründen – sonst drohen Sanktionen.

Bei einer Ablehnung droht Verringerung des ALG II bis hin zum Wegfall

Insgesamt dreimal kann ein Arbeitssuchender in der Praxis vom Arbeitsamt angebotene Jobangebote ablehnen – doch bereits beim ersten Mal folgt eine Sanktion. Lehnt ein Bewerber das erste Jobangebot ohne wichtigen Grund ab, wird sein Arbeitslosengeld für drei Monate um 30 Prozent gekürzt, bei der zweiten Ablehnung gibt es für den gleichen Zeitraum eine Kürzung um 60 Prozent und beim dritten Mal kann die Leistung ebenfalls für drei Monate sogar ganz wegfallen. Daher sollte man sich gut überlegen, ob man Angebote der Arbeitsagentur wirklich ablehnt.

Manchmal lohnt sich auch eine berufsfremde Tätigkeit

Für Personalverantwortliche sieht ein so weit wie möglich lückenloser Lebenslauf in jedem Fall besser aus als einer, der lange Zeiten der Arbeitslosigkeit aufweist. Der Bewerber zeigt so, dass er flexibel und bereit ist, zu arbeiten. Die Aufnahme einer Tätigkeit, die nicht den eigenen Wünschen entspricht, kann zudem Vorteile haben: Möglicherweise kann der Arbeitssuchende Kontakte für die Zukunft knüpfen, die ihm zu einem besseren Job verhelfen. In jedem Fall sammelt er weitere Berufserfahrung und kann sich neue Fähigkeiten aneignen – und nebenbei trotzdem auf interessantere Jobangebote bewerben.

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