Selbstständige können nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben

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Ein selbstständiger Personalberater und freiberuflicher Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen zog vor den Bundesfinanzhof um sämtliche Fahrtkosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen zu können. Das Gericht gab dem Kläger Recht, seine Fahrtkosten seien ohne Begrenzung in voller Höhe abziehbar. (FG Baden-Württemberg vom 27.10.2011, 3 K 1849/09 ; Az. der Revision VIII R 47/11)

Die Details des Urteils

Der Kläger übte seine selbstständige Personalberatertätigkeit im Erdgeschoss des eigenen Hauses aus. Für seine freiberufliche Dozenten- und Prüfertätigkeiten musste er hingegen u.a. vier verschiedene Hochschulen aufsuchen. Das Finanzamt wertete sämtliche Fahrten zu den Hochschulen als begrenzt abzugsfähige Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Der BFH urteilte nun, dass ein Selbstständiger nur noch eine regelmäßige Betriebsstätte haben kann. Und das sei der Ort, an dem sich der ortsgebundene Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit befinde, im entschiedenen Fall also das häusliche Büro. Das Gericht ließ die Aufwendungen als Reisekosten in unbegrenztem Umfang zum Abzug zu.

Konsequenzen

Wenn Sie selbstständig an verschiedenen Orten regelmäßig tätig sind, können Sie ebenfalls maximal eine regelmäßige Betriebsstätte haben. Dies ist derjenige Standort, an dem sich der ortsgebundene Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit befindet. Fahrten zwischen der Wohnung und dieser Betriebsstätte sind weiterhin nur begrenzt im Rahmen der sogenannten Pendlerpauschale abzugsfähig. Die Fahrten zu Ihren übrigen Betriebsstätten werden als unbegrenzt abzugsfähige Reisekosten berücksichtigt.

Ist dies bei Ihnen ähnlich und lehnt Ihr Finanzamt den Abzug als Reisekosten ab? Legen Sie Einspruch ein und verweisen Sie auf das anhängige Verfahren beim BFH (Aktenzeichen: VIII R 47/11). Mit dem neuen Reisekostenrecht 2014 wird sich dies vielleicht aber schon wieder ändern.

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