Buchungsübungen und Prüfungsfragen zur Periodenabgrenzung führen immer wieder zu Begeisterung unter den Teilnehmern, besonders dann, wenn ihnen die grundsätzliche Buchungsmethodik nicht klar ist. Wir beseitigen daher in dieser zweiteiligen Artikelserie die letzten Klarheiten. Heute: die transitorische Abgrenzung, oder was Du heute kannst besorgen, das verschiebe gleich auf morgen…
Zunächst ist es wichtig, den Grundsatz der Periodenabgrenzung nach §252 Abs. 1 Nr. 5 HGB bzw. die Accrual basis in denUnderlying assumptions (Grundannahmen) in F.22 der internationalen Rechnungslegung nach IAS/IFRS zu verstehen. Nach diesem universellen Prinzip sind Aufwendungen und Erträge zwar im Moment der jeweiligen Zahlung aufgrund des entsprechenden Beleges zu erfassen, aber gleichwohl doch der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres zuzuordnen, dem sie wirtschaftlich angehören. Und das ist nicht dasselbe: ich kann jetzt eine Aufwendung vorauszahlen, die erst das Folgejahr betrifft. Die Zahlung ist also jetzt zu erfassen, der Aufwand aber erst im Folgejahr. Er ist also in das Folgejahr abzugrenzen. Man spricht von hinübergehenden (transitorischen) Posten. Damit befassen wir uns heute.
"Wenn Du nicht mehr weiter weißt", so behauptet ein altes Manegement-Sprichwort, "so gründe einen Arbeitskreis". Im Rechnungswesen sind Tabellen und graphische Darstellungen effektiver, um sich komplexe Sachverhalte zu verdeutlichen. Das gilt auch für die transitorische Rechnungsbgrenzung:
Art | Fall |
Altes Jahr |
Neues Jahr |
Kontierung |
Transitorische Posten | Vorausgezahlter Aufwand |
Auszahlung |
Aufwendung |
Aktiver RAP |
Beispiel: Kfz-Steuer für Folgejahr im voraus an das Finanzamt bezahlt. | ||||
Vorausgezahlter Ertrag |
Einzahlung |
Ertrag |
Passiver RAP |
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Beispiel: Miete vom Mieter für Folgejahr voraus im erhalten. |
Betrachten wir mal ein Beispiel: das Finanzamt buche am 1. April die Kfz-Steuer für ein Jahr i.H.v. 1.200 Euro vom Bankkonto ab. Die neun Monate April bis Dezember betreffen das alte Jahr. Für 900 Euro gilt also, daß Zahlung und Aufwand im gleichen Jahr liegen. Die "letzten" 300 vorausbezahlten Euro betreffen aber wirtschaftlich schon das Folgejahr. Sie sind also abzugrenzen:
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Zunächst liegt am 1. April der Buchungsbeleg vom Finanzamt vor. Dieser ist beleggerecht zu buchen, wobei wir hier annehmen, daß die Bank einen Schuldsaldo aufweise, sich also auf der Passivseite befinde (Bank im Passiv??). Wir buchen also:
Kfz-Steuer AN Bank 1.200 Euro
Am Jahresende betreffen aber 300 Euro das neue Jahr, denn sie wurden zum 1. April des Vorjahres für die Monate Januar bis März des Folgejahres vorausgezahlt. Diese müssen aus der Aufwandsbuchung des alten jahres entfernt werden. Dies geht über eine Aufwandsminderung, die man gemäß den Buchungsregeln im Haben des Aufwandskontos erfaßt. Um die Buchung aus dem GuV-Kreislauf herauszurechnen, muß sie aber im Soll eines Bilanzkontos gegengebucht werden, denn nur dort ist sie ja aus der GuV des alten Jahres entfernt, also in die Aktive Rechnungsabgrenzung:
Aktive RAP AN Kfz-Steuer 300 Euro
Der Saldo des Kontos "Kfz-Steuer" weist im alten Jahr jetzt nur noch die ursprünglichen 1.200 Euro minus die Aufwandsminderung i.H.v. 300 Euro = 900 Euro aus, also genau die Steuer, die die neun Monate von April bis Dezember betrifft. Die 300 abgegrenzten Euro sind in der Bilanz "geparkt" und wirken sich nicht auf den Periodenerfolg aus. Anfang des neuen Jahres wurden die Salden der Aufwandskonten aber in das Jahresergebnis abgerechnet, d.h. die Aufwands- und Ertragskonten eröffnen alle mit einem Nullsaldo. Hier tragen wir nun die 300 Euro, die im alten Jahr abgegrenzt wurden, als Quasi-Anfangsbestand vor:
Kfz-Steuer AN Aktive RAP 300 Euro
Ähnlich wäre es auch bei vorauserhaltenen Erträgen. Betrachten wir das Beispiel, daß ein Mieter die (umsatzsteuerfreie) Wohnungsmiete i.H.v. 450 Euro für den Januar des Folgejahres schon kurz vor Weihnachten bezahlt. Die erhaltene Einzahlung wird also erst im Folgejahr zu einem Ertrag. Wie ist zu buchen?
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Der Zahlungseingang auf dem (immer noch als "überzogen" angenommenen Bankkonto ist zunächst aufgrund des Kontoauszuges zu buchen:
Bank AN Mietertrag 450 Euro
Dort darf der Betrag aber nicht bleiben, denn er betrifft ja das Folgejahr. Er hat also in der GuV-Rechnugn des alten Jahres nichts zu suchen. Er muß also ausgebucht werden. Das geht durch eine Ertragsminderung im Soll. Also muß eine Haben-Gegenbuchung erfolgen – in der passiven Rechnungsabgrenzung:
Mietertrag AN Passive RAP 450 Euro
Schließlich trägt man nach dem Abschluß zum Jahreswechsel den abgegrenzten Betrag einfach wieder im Mietertrag des neuen Jahres vor:
Passive RAP AN MietertragRAP 450 Euro
Die Einzahlung ist damit im alten Jahr beleggerecht ausgewiesen, aber der zugehörige Ertrag ist in das Folgejahr weitergereicht.
Die in diesem Artikel dargestellten transitorischen Posten sind übrigens nur die halbe Wahrheit. Oben haben wir dargestellt, wie man mit Vorauszahlungen umgeht; was aber ist, wenn am Jahresende ein Aufwand (Verbrauch) oder ein Ertrag (Verwertung) schon stattgefunden hat, der Beleg aber noch aussteht? Dann ist gdie (künftige) Zahlung ebenfalsl aufgrund von §252 Abs. 1 Nr. 5 HGB bzw. F.22 vorwegzunehmen. Man spricht von einem antizipativen Posten. Hierüber lassen wir uns aber erst im Folgeartikel aus…
Links zum Thema: Skript über die Abschlußbuchungen | Skript über IAS/IFRS | Ohne Moos nix los: warum das Bankkonto nicht immer ein Aktivkonto ist (interne Links)