Das Erststudium steuerlich absetzen – so geht’s

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Das Erststudium ist das Studium, das sich direkt an das Abitur, ein soziales Jahr, Wehr- oder Zivildienst anschließt. Die Kosten für dieses Studium werden im Rahmen der Steuererklärung regelmäßig als Sonderausgaben anerkannt. Deren Höhe ist jedoch auf maximal 4.000 Euro begrenzt und die Sonderausgaben können nur im Jahr ihrer Entstehung steuerlich geltend gemacht werden. Deshalb herrscht seit einiger Zeit die Streitfrage, ob die Kosten für das Erststudium nicht auch als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. In diesem Bereich laufen derzeit mehrere entscheidende Verfahren.

Was ist zu tun?

Muss bereits eine Steuererklärung erstellt werden und erkennt das Finanzamt lediglich die Sonderausgaben an, sollten die Steuerzahler, die höhere Kosten hatten oder bei denen sich die Absetzung der Sonderausgaben nicht bemerkbar macht, Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Dabei sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Der Einspruch sollte dabei stets einen Verweis auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen VI R 7/10 enthalten. Durch dieses Verfahren kann ein Rechtsanspruch auf das Ruhen des eigenen Steuerbescheids bis zur endgültigen Urteilsverkündung erfolgen.

Ebenfalls kann es sinnvoll sein, einfach gar keine Steuererklärung abzugeben. Gerade Studenten, die ohnehin nicht zur Abgabe verpflichtet sind, sollten erst einmal abwarten. Bis zu vier Jahre, voraussichtlich in Zukunft sogar noch länger, nach Entstehen der Kosten bzw. der Steuerpflicht kann eine Steuererklärung abgegeben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt könnte die strittige Frage auch endgültig geklärt sein.

Weiteres Verfahren ist anhängig

Zusätzlich unterstützt auch der Bund der Steuerzahler ein weiteres Verfahren, das vor dem Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 11 K 4489/09 F verhandelt wird. In dem Musterverfahren geht es um eine Studentin, die die Kosten für ihr Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend machte. Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Sonderausgaben an, die nur im Jahr der Entstehung geltend gemacht werden können.

Aufgrund des geringen Einkommens der Studentin im Jahr der Entstehung der Kosten machte sich allerdings der Sonderausgabenabzug nicht bemerkbar. Deshalb soll nun das Finanzgericht Münster entscheiden, ob die Kosten für das Erststudium grundsätzlich den Sonderausgaben oder den vorweggenommenen Werbungskosten zuzuordnen sind.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler Mai 2010, S. 136
 

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