Na endlich: das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz kommt!

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Nachdem schon seit 2003 darüber diskutiert wurde, und zwei Entwürfe der vorherigen Regierung im Rohr stecken geblieben sind, hat der Bundestag nach Vermittlung durch den Rechtsausschuß im März das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) verabschiedet, und der Bundesrat hat es am 3. April durchgewunken. Mit einer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt wird in wenigen Tagen gerechnet.

Das BilMoG führte erstmals seit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz von 1985/86 grundlegende Änderungen in der handelsrechtlichen Bilanzierung durch. Das Handelsrecht wurde damit internationalen Gepflogenheiten angepaßt und von althergebrachten, als überflüssig angesehenen Wahlrechten befreit. Nachdem seit ca. Anfang des Jahrtausends über eine gänzliche Abschaffung des HGB zugunsten der internationalen Rechnungslegung nach IFRS nachgedacht wurde, wie es z.B. in einigen osteuropäischen Staaten nach deren Beitritt zur EU gemacht wurde, hat das BilMoG den Bestand des Handelsrechts zunächst langfristig gesichert.

Bestrebungen für eine grundlegende Reform des Bilanzrechts gab es schon länger. Zunächst wurde jedoch nur das Bilanzrechtsreformgesetz in Kraft gesetzt, das jedoch einige Elemente der damals schon angedachten Bilanzrechtsmodernisierung enthielt. Zwei Mal wurde das Bilanzrechtsmodernisierungsvorhaben nicht durchgeführt und jeweils mit dem Wahltermin obsolet. Unter Bundeskanzlerin Merkel nahmen die Bilanzrechtsmodernisierungspläne 2007 konkrete Gestalt an. Mehrere Referentenentwürfe kursierten und wurden kontrovers diskutiert. Die jetzt in Kraft tretenden Neuregelungen sind das Ergebnis dieses langen Vermittlungsprozesses.

Das neue Bilanzrecht darf erstmals für das Geschäftsjahr 2009 angewandt werden, dann aber nur in seiner Gesamtheit (und nicht in Teilen). Es ist also nicht zulässig, sich relevante Teile „herauszupicken“ und andere Regelungen zu ignorieren. Ab 2010 ist die Anwendung verpflichtend.

Die wesentlichen Regelungsgebiete bzw. Reformen sind:

  • Für die handelsrechtliche Buchführungspflicht gibt es jetzt endlich definitive Grenzwerte nach steuerlichem Vorbild.
  • Für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände besteht jetzt ein Aktivierungswahlrecht.
  • Analog §39 AO wird eine Vorschrift über wirtschaftliches Eigentum eingeführt, was für die Aktivierung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Leasing wichtig ist.
  • Das Bilanzgliederungsschema wird in einigen wichtigen Punkten erstmals seit 1986 verändert.
  • Die Steuerabgrenzung erhält eine eigene Bilanzposition (latente Steuern) jeweils in den Aktiva und in den Passiva.
  • Das Maßgeblichkeitsprinzip wird abgeschafft, was die fundamentalste Änderung sein dürfte. Ein problematisches deutsches Sonderrecht gehört damit endlich der Geschichte an. Eine Einheitsbilanz bleibt aber dennoch möglich – auch durch die vielfache Neugestaltung von Bewertungsvorschriften.
  • Für Vermögensgegenstände, die zur Deckung von Altersvorsorgeverpflichtungen gehalten werden, wird eine Verrechnung eingeführt. Übersteigende Beträge sind aktivisch in einer eigenen Bilanzposition auszuweisen.
  • Die Verbrauchsfolgebewertung wird auf FIFO und LIFO beschränkt. Längst nicht mehr übliche, aber in Klausuren herumgeisternde Methoden wie HIFO oder LOFO sind damit endgültig tot.
  • Zahlreiche Bewertungsvorschriften werden modernisiert und diesbezügliche Wahlrechte abgeschafft. Die Definition der Mindest-Herstellungskosten in §255 Abs. 2 HGB gleicht jetzt der steuerrechtlichen Definition dieses Begriffes. Entwicklungskosten dürfen in die HK einbezogen werden. Die Bewertung des Anlagevermögens (jetzt §253 Abs. 3 HGB) und des Umlaufvermögens (§253 Abs. 4 HGB) wird gestrafft und von Wahlrechten befreit. Das Beibehaltungswahlrecht in §253 Abs. 5 HGB a.F. wird in eine generelle Wertaufholungspflicht umgewandelt.
  • Die Bildung von Rückstellungen wird eingeschränkt und entspricht jetzt im wesentlichen den steuerlichen Vorschriften. Drohverlustrückstellungen bleiben jedoch handelsrechtlich zulässig.
  • Im Konzernabschluß sind Zweckgesellschaften jetzt in den Konsolidierungskreis einzubeziehen, was das „Verstecken“ von Risiken bei solchen Special Purpose Vehicles verhindern soll.

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Hier eine Übersicht zur Bilanzrechtsmodernisierung (BilMoG) (PDF, 213 kb)

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