Grunddefinitionen: der Ausweis der Verbindlichkeiten im HGB und in den IFRS

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Die grundlegenden Definitionen sind im Rechnungswesen bekanntlich von großer Wichtigkeit. Das gilt auch für die einzelnen Bilanzposten. Ohne deren genaue Kenntnis kann man oft nicht richtig buchen. Neben grundlegenden Aufgaben sind auch Detailkenntnisse von großer Bedeutung.

Ein gutes Beispiel hierfür ist das Fremdkapital. Im Handelsrecht besteht dieses aus den Unterpositionen "B. Rückstellungen" und "C. Verbindlichkeiten". Im internationalen Rechnungswesen gibt es eine ähnliche Unterscheidung, die auf F 49 (b) beruht. Dies ist auch die einzige Legaldefinition der Verbindlichkeit überhaupt: demnach ist eine liability (Verbindlichkeit) a present obligation of the entity arising from past events, the settlement of which is expected to result in an outflow from the entity of resources embodying economic benefits". Diese Definition ist im Prinzip kompatibel mit dem Handelsrecht. Schauen wir mal, wie das aussehen kann:

Zahlungs-
pflicht
Zahlungs-
zeitpunkt
Zahlungs-
höhe
Art von Position und deren Bilanzierung §266 HGB
gewiß gewiß gewiß Verbindlichkeit, §253 Abs. 1 Satz 1 HGB und F 49; Abzinsung i.S.d. §6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. "Normale" Bilanzielle Verbindlichkeit Passiv
C
gewiß Mindestens ein mal ungewiß
(Höhe und/oder Zeit)
Rückstellung, §249 HGB, §5 Abs. 2 bis 4b EStG
und IAS 37.10.
Passiv
B
ungewiß   Eventualverbindlichkeit, §251 HGB und IAS 37.10. Außerbilanzielle Verbindlichkeit

Ist eine gegenwärtige Verpflichtung (present obligation) der Unternehmung aufgrund vergangener Ereignisse (obligating events) dem Grunde, der Höhe und der Zeit nach sicher, so spricht man von "Verbindlichkeiten" im eigentlichen Sinne. Das Handelsrecht enthält hierfür eine detaillierte Pflichtgliederung; in IAS 1 gibt es für diese Untergliederung keine Entsprechung.

Ist entweder die Höhe der Leistungsverpflichtung und/oder deren Zeitpunkt ungewiß, die present obligation aber dem Grunde nach gewiß, so spricht man von einer Rückstellung. Diese ist in §249 HGB und in §5 Abs. 2 bis 4b EStG teilweise widersprüchlich geregelt. Die vergleichbare Vorschrift im internationalen Rechnungswesen befindet sich in IAS 37.10. Rückstellungen sind bilanziell in Zeile B auf der Passivseite darzustellen.

Hinzu kommen jedoch noch Eventualverbindlichkeiten (unterste Zeile der Tabelle). Solche contingent liabilities sind in §251 HGB auch als Haftungsverhältnisse bekannt und zeichnen sich dadurch aus, daß sie dem Grunde nach ungewiß sind. Zeit und Höhe der Verpflichtung spielen für diese Einordnung dann keine Rolle mehr. Diese Posten sind daher außerbilanzielle Verbindlichkeiten, d.h. in einem zusätzlichen schriftlichen Vermerk "unter der Bilanz" darzustellen. Gute Beispiele hierfür sind Haftungen aus Wechseln, Bürgschaften, Avalen oder Akkreditiven.

Links zum ThemaGrundlagen der Bilanzierung: das Geheimnis der Bilanzpositionen | Skript zum Jahresabschluß nach HGB |Skript zur Rechnungslegung nach IAS/IFRS (interne Links)

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