Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wird der Übungsleiter-Freibetrag (§3 Nr. 26 EStG) von bisher 1.848 Euro auf dann 2.100 Euro mit Rückwirkung ab dem 1. Januar 2007 angehoben. Zudem wird ein neuer §3 Nr. 26a EStG mit weiteren Steuerfreibeträgen für Einkünfte aus Tätigkeiten für gemeinnützige Organisationen eingeführt. Die Bundesregierung will mit diesen Steuererleichterungen das bürgerschaftliche Engagement fördern. Die Neuregelung hat jedoch auch ihren verborgenen Haken…
So kann den Freibetrag nach §3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen, wer aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts Einkünfte erzielt. Dies betrifft auch Dozenten beispielsweise an Volkshochschulen oder Industrie- und Handelskammern. Überschreiten diese Einnahmen aber den steuerfreien Betrag, der jetzt angehoben wird, so dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben, also die entsprechenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten, nur insoweit steuerliche geltend gemacht werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. Dies bedeutet, daß wer mehr als den Freibetrag aus einer solchen Dozententätigkeit verdient und in dem Zusammenhang auch Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen will, faktisch eben keinen Freibetrag mehr hat, weil der Abzug dieser Betriebsausgaben oder Werbungskosten entsprechend gekürzt wird. Hauptberufliche Dozenten, oder Nebenberufler mit weitreichenden Einkünften, sind damit von der Inanspruchnahme des Freibetrages ausgeschlossen – und das bleibt auch so.
Zusätzlich wird ab 2007 rückwirkend auch ein neuer Freibetrag i.H.v. 500 Euro für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Steuerbefreiung nach §5 Abs. 1 Nr. 9 KStG eingeführt (§3 Nr. 26a EStG). Dies betrifft die Tätigkeit bei Kirchen oder sozialen Organisationen. Die Inanspruchnahme dieses Freibetrages schließt den Übungsleiter-Freibetrag aus, d.h. wer als Dozent i.S.d. §3 Nr. 26 EStG tätig ist, kann diesen Freibetrag nicht mehr in Anspruch nehmen. Auch hier gilt die gleiche Beschränkung des Betriebsausgaben- und Werbungskosten-Abzuges. Beide Freibeträge zielen also nicht auf Hauptberufler, sondern auf nebenberufliches ehrenamtliches Engagement.
In dem Maße, in dem die staatliche Fürsorge zurückgefahren wird, nimmt die Bedeutung der Tätigkeit wohltätiger und gemeinnütziger Organisationen aller Art zu. Sportvereine, Bildungsorganisationen und eine Vielzahl religiöser und sozialer Einrichtungen haben eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Das hat man anscheinend endlich auch in Berlin eingesehen. Die dringend notwendige Förderung wird jetzt anscheinend versucht, wenn auch sehr zögerlich. Die große Wende ist das hier nicht, aber ein guter Anfang immerhin.
Links zum Thema: Gemeinnützigkeit: Steuerfreiheit auf der Kippe? (interner Link) Gesetzesveröffentlichung im BGBl (externer Link)