Ein wesentliches Ziel der Unternehmensteuerreform 2008 ist es, den Standort Deutschland attraktiver zu machen. Daß die Gewerbesteuer einkommensteuerlich nicht mehr als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, dient gewiß diesem Ziel. Aber auch die Konzerne sind Gegenstand der Neuregelung. Insbesondere soll verhindert werden, daß durch geschickte konzerninterne Gestaltungsmodelle Gewinne in Niedrigsteuergebiete "verschoben" und so dem Zugriff des deutschen Fiskus entzogen werden. Die Zinsschrankenvorschrift des neuen §4h EStG i.d.F. ab 2008 ist eine solche Regelung.
Die Regelung ist, für das Steuerrecht ja nicht untypisch, schwer zu verstehen. Sie wird allerdings verständlicher, und auch das ist nicht untypisch, wenn man die zugrundeliegenden Steuersparmodelle der Konzerne und die Intention des Gesetzgebers bereits kennt, den neuen §4h EStG also mit dieser Vorkenntnis liest.
So hat der Gesetzgeber grundsätzlich geregelt, daß ab 2008 die Zinsaufwendungen einer Konzerngesellschaft i.S.d. §15 AktG oder §290 HGB nur in Höhe des Zinsertrages und darüber hinaus nur bis zu 30% des um die Zinsaufwendungen erhöhen und um die Zinserträge und Abschreibungen verminderten maßgeblichen Gewinnes (EBITDA) abzugsfähig sind (§4h Abs. 1 Satz 1 EStG). Darüber hinaus unterliegen Zinsaufwendungen aus "schädlichen" Gesellschafter-Fremdfinanzierungen einem Abzugsverbot.
Wesentliches Ziel des Gesetzgebers ist zu verhindern, daß nur aufgrund steuerlicher Optimierung ein hoher Fremdkapitalanteil angestrebt wird. Bei Konzernen soll die verbreitete Praxis, Gewinne durch hohe Fremdkapitalquoten in Deutschland ins Ausland zu verschieben unterbunden werden. Insbesondere sollen sich Konzerne nicht über ihre deutschen Töchter am Kapitalmarkt verschulden und durch die gezahlten Zinsen die Steuerbemessungsgrundlage in Deutschland vermindern.
Die Zinsschranken-Regel stellt hochverschuldete Unternehmen schlechter. Sie ist damit ein Anreiz, die Eigenfinanzierung zu erhöhen oder alternative Finanzierungsformen wie etwa Mezzanine-Kapital oder Venture Capital zu nutzen. Dies entspricht aber der schon im Vorfeld der Einführung des Basel II Abkommens zu beobachtenden Tendenz weg von der "klassischen" Kreditfinanzierung.
Zinsaufwendungen, die nicht abgezogen werden dürfen, sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag) und erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Folgejahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn der Folgejahre. Die durch die Regelung bewirkte Steuererhöhung kann in Folgejahren also "ausgeglichen" werden, indem der Steuerpflichtige steuerschädliche konzerninterne Kreditgeschäfte für die Zukunft ändert.
Die mit der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführte Neuregelung dient zudem der "Gegenfinanzierung" der Steuerentlastungen bei Körperschafts- und Gewerbesteuer und verschärft die Einkommensteuerbelastung hochverschuldeter Unternehmen. Diese können nunmehr ihre Zinsaufwendungen nicht mehr voll steuerlich geltend machen, d.h. müssen effektiv auf den Zinsaufwand Einkommensteuer zahlen.
Kennt man diese Grundgedanken, dann ist die Lektüre der neuen Vorschrift wesentlich leichter. Die nachfolgende Übersicht soll zudem die Neuregelung transparent machen.
Fraglich ist, ob diese Art der neuen steuerlichen Zwangsmaßnahme Konzerngesellschaften zum "Hierbleiben" ermuntern kann oder die Industrieabwanderung indirekt noch fördert. Bisher hat die Wirtschaft in solchen Fällen meist mit Appeasement reagiert; eine weitere Verschärfung der Steuerlast in Deutschland könnte jedoch nicht durch die derzeitige aber gewiß nicht endlos andauernden Nachfrageausweitung gerechtfertigt werden – zumal der gegenwärtige Konjunkturaufschwung nicht durch die Binnennachfrage getrieben ist, also in sich schon einen Anreiz zur Verlageung in die Länder enthält, von denen er ausgeht. Rein zufällig sind das aber vielfach Staaten, die gerade von Kyoto verschont werden (bzw. sich nicht vom Ökologismus fesseln ließen), wie z.B. Indien und China. Ob sich die Zinsen also wirklich in die Schranken verweisen lassen, oder hierdurch nicht indirekt die Industrie ins Ausland verwiesen wird, bleibt abzuwarten.
Die vorstehende Übersicht kann man auch in einem separaten Fenster öffnen (größere Ansicht!) oder durch einen Rechtsklick auf die Adresse http://www.bwl-bote.de/pdf/20070720.pdf zum Ausdrucken und Benutzen im Unterricht herunterladen. Besitzer der BWL CD finden diese Übersichten übrigens im Lexikon für Rechnungswesen und Controlling im Stichwort "Zinsschranke" auf Seite Z-32 (ab Lexikon-Version 11.32).
Links zum Thema: Vorausschau auf die Unternehmensteuerreform 2008 | Unternehmensteuerreform 2008: Neue Berechnungsmethode für die Gewerbesteuer | IFRS-Skript (interne Links)