Bilanzierung von Webseiten, Teil 1 von 3: Virtuelle Vermögenswerte

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Die Prüfungen der Bilanzbuchhalter befassen sich bekanntlich immer wieder mit der Bilanzierung und Bewertung der immateriellen Vermögensgegenstände, und inzwischen sind damit nicht mehr nur financial Hedges und Held-to-Maturity-Wertpapiere gemeint. Sogar die erzkonservativen Prüfungslyriker der buchenden Profession denken inzwischen über die buchhalterische Behandlung virtueller Güter nach. Die ist bekanntlich komplex, oder um es im Buchhalter-Slang zu sagen, facettenreich.

So sind die der Webseite zugrundeliegenden benannten Speicherbereiche ("Domains") zwar in aller Regel nicht dem Aktivierungsverbot des §248 Abs. 2 HGB, weil sie entgeltlich erworben werden, aber sie sind auch nicht abnutzbar, weil die an ihnen bestehenden Eigentumsrechte zeitlich unbefristet gelten. Es besteht also handels- wie steuerrechtlich ein Abschreibungsverbot für die Domain, §6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. §253 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HGB. Der Kauf einer "teuren" Domain sichert also Bekanntheit im Web, aber leider keinen steuerlichen Abschreibungsvorteil.

Die auf der erfolgreich erworbenen Domain aufgesetzte Webseite ist steuerlich eine Form der Software, wobei die Anwendung des BMF-Schreibens vom 20.01.1992 (IV B 2 – S 1280 – 1/92) problematisch sein kann, denn dort wird definiert, daß Software nur ist, was Befehle an den Rechner gibt, wohingegen es zweifelhaft sein kann, ob HTML-Kommandos Befehle im Sinne des BMF-Schreiben sind. SQL- und andere Datenbankstrukturen sind es hingegen ganz gewiß. Urheberrechtlicher Schutz ergibt sich i.d.R. aus einer gewissen künstlerischen Gestaltungshöhe (§2 Abs. 1 UrhG), der Qualifikation als Computerprogramm im Sinne des §69a UrhG und ggfs. dokumentarischem Charakter z.B. bei Sammel- oder Datenbankseiten (§4 Abs. 1 und 2 UrhG).

Umstritten kann die Bilanzierungsfähigkeit der Webseite sein. Nach herrschender Meinung müßte sie im steuerrechtlichen Sinne einen wirtschaftlichen Wert verkörpern, selbständig bewertbar sein, von den Ausgaben abgrenzbar sein und einen mehrjährigen greifbaren Nutzen vermitteln; im handelsrechtlichen Sinne mindestens ein wirtschaftliches Gut darstellen und selbständig verkehrsfähig sein, also aus einem Zusammenhang loslösbar sein. Im Rahmen der der International Financial Reporting Standardsmüßte die Webseite als Ergebnis vergangener Ereignisse eine vom Unternehmen kontrollierte Ressource sein, die einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen vermittelt (F 49a). Dies wird zumeist der Fall sein, denn die Seite soll ja die Präsentation des Unternehmens oder seiner Produkte transportieren, und führt, im Gegensatz zum Bilanzierungsverbot des §248 Abs. 2 HGB, zur Aktivierungspflicht als asset.

Selbständige Bewertbarkeit setzt die Möglichkeit der Zuweisung eines Einzelwertes voraus. Dies ist u.U. gegeben, wenn Entwicklungskosten einem Web-Projekt einzeln zurechenbar sind. Für die zugrundeliegende Domain ist oft ein Kaufpreis identifizierbar. Dies erlaubt oft eine steuerliche Aktivierung; im Handelsrecht liegt die Latte mit dem Verkehrsfähigkeitskriterium aber wesentlich höher. Vielfach ist keine selbständige Nutzbarkeit der Webseite gegeben, selbst dann nicht, wenn das Unternehmen eine Projektionsfläche für fremde Banner zur Verfügung stellt, weil die konkrete einzelne Webseite keinem anderen Unternehmen einen Nutzen vermitteln würde. Firmen- oder Produktpräsentationen werden damit u.U. anders behandelt als verkaufbare, also verkehrsfähige Projekte mit genuinem Nutzen: YouTube beispielsweise wechselte kürzlich den Eigentümer, und vermittelt auch Google jetzt einen Nutzen: es ist damit verkehrsfähig. Zudem ist das handelsrechtliche Bilanzierungsverbot des §248 Abs. 2 HGB zu beachten, wenn eine Webseite oder eine Domain unentgeltlich erworben wird. Bei (noch) unbekannten Unternehmen mit neuen (ebenfalls unbekannten) Markenzeichen kann dies oft der Fall sein. Insgesamt ist dies eine eher unbefriedigende Lage.

Die Sache ist jedoch weitaus komplexer, denn neben der Aktivierung als Vermögensgegenstand gibt es noch mindestens zwei weitere Arten der bilanziellen Behandlung der Webseite. Dies ist insbesondere interessant, weil mindestens im Rahmen des deutschen Rechts die Webseite oft eher eine stille Reserve darstellt. Dies lädt geradezu zum Nachdenken über alternative Bilanzierungsmethoden ein – oder zum Stellen der prachtvollsten Prüfungsfallen. Der Leser, der in den nächsten Tagen wieder hier lustweilt, kann herausfinden, was Prüfungslyriker sich da so alles einfallen lassen…

Links zum ThemaSkript zu IAS/IFRS | Was nicht im Abschluß steht, Teil 2 von 3 – Stille Reserven (interne Links)

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