Daß sich in 2007 eine Vielzahl von Vorschriften ändern, ist allgemein bekannt. Zusammenfassende Übersichten dagegen gibt es kaum. Wir stellen hier eine kleine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen vor, die auf Geschäftsführungen und Mitarbeiter im Rechnungswesen vorkommen. Die Zusammenfassung beschränkt sich auf die wichtigsten Punkte im Steuer- und im Handelsrecht. Weitere ähnliche Übersichten insbesondere zum noch ausstehenden Jahressteuergesetz 2007 folgen an gleicher Stelle, sobald das Gesetz im BGBl. erschienen ist.
Inhaltsübersicht: HBeglG 2006 | StÄndG 2007 | JStG 2007 | SEStEG | BioKraftQuG | 1. BürokratieabbauG | EHUG | Kommentar
Haushaltsbegleitgesetz 2006
(HBeglG 2006, BGBl. 2006 I, S. 1402 ff):
- Der Umsatzsteuersatz steigt von derzeit 16% auf dann 19% (§12 Abs. 1 UStG, wir berichteten). Dies ist nicht, wie oft behauptet eine Erhöhung um 3%, sondern um drei Prozentpunkte, oder drei Sechzehntel oder 18,75% und damit die heftigste Steuererhöhung seit 1949.
- Auch bestimmte andere Umsatzsteuersätze steigen, §24 Abs. 1 UStG. Der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7% für Lebensmittel, Kunstwerke und Druckerzeugnisse bleibt erhalten.
- Die Versicherungssteuer steigt ebenfalls um 18,75% von derzeit 16% auf dann 19% (§6 VStG). Auch andere Steuersätze für andere Versicherungsarten steigen.
- Das Gesetz regelt zudem Details im Regionalisierungsgesetz und insbesondere die Verteilung der Mineralölsteuer (Energiesteuer) des Bundes an die Länder zur Finanzierung des öffentlichen Nahverkehrs.
Steueränderungsgesetz 2007
(StÄndG 2007, BGBl. 2006 I, S. 1652 ff)
- Die Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmern bei Arbeitnehmern wird praktisch aufgehoben (§4 Abs. 5 Satz 1 EStG). Arbeitszimmer werden ab 2007 nur noch anerkannt, wenn sie den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden – was selbst bei Lehrern nicht der Fall ist, denn sie unterrichten ja in der Schule (und nicht im Arbeitszimmer).
- Bei Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. Unternehmer zwischen Wohnung und Betriebsstätten sind ab 2007 die ersten 20 km nicht mehr ansatzfähig (§4 Abs. 5a und §6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) (wir berichteten)
- Eine ähnliche Verschärfung tritt auch bei Familienheimfahrten in Kraft (§9 Abs. 2 EStG).
- Für Behinderte gibt es jedoch Vorrechte, §9 Abs. 2 EStG n.F.: sie dürfen die tatsächlichen Kosten ansetzen.
- Generell sind Fahrtkosten zur Arbeit jetzt keine Werbungskosten mehr. Es gilt das sogenannte "Werkstorprinzip", d.h. die Strecke bis zum Werkstor ist Privatvergnügen der Arbeitnehmer bzw. Unternehmer. Die über 20 km Wegstrecke hinausgehende verbleibende abzugsfähige Wegstrecke kann nur noch "wie Werbungskosten" abgezogen werden, was keine Kleinigkeit ist, sondern ein grundlegender Paradigmenwechsel.
- Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG können bei behinderten Kindern nur noch bis zum 25. (und nicht mehr wie bisher bis zum 27.) Lebensjahr als Sonderausgaben anerkannt werden, §10 Nr. 8 EStG.
- Der Werbungskosten-Pauschbetrag bei Einkünften aus Kapitalvermögen ("Sparer-Freibetrag") sinkt bei Ledigen von bisher 1.370 Euro auf 750 Euro und bei Verheiratet von bisher 2.740 Euro auf dann 1.500 Euro pro Jahr (§20 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG). Werden die bisher erteilten Freistellungsaufträge nicht vom Bankkunden angepaßt, so dürfen sie ab 2007 von der Bank nur noch nur zu 56,37% berücksichtigt werden.
- In §32a EStG wird eine zusätzliche Tarifformel eingefügt, die die Grenzsteuer für Ledige im Bereich zu versteuernder Einkünfte ab 250.000 Euro/Jahr und für Verheiratet ab 500.000 Euro pro Jahr von bisher 42% auf dann 45% anhebt ("Reichensteuer"). Ansonsten bleibt der Steuertarif unverändert.
- Im neuen §32c EStG wird zugleich eine Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften eingebaut, die die Steuererhöhung für Gutverdiener teilweise wieder kassiert.
- Eine entsprechende Änderung wird auch in §39b Abs. 2 Satz 8 EStG für gutverdienende Lohnsteuerzahler eingeführt.
- Kindergeld wird nur noch bis zum 25. (statt bisher bis zum 27.) Lebensjahr des Kindes gezahlt (§1 Abs. 2 Sazu 3 Bundeskindergeldgesetz).
- Die bisherigen Steuerbefreiungen für Bergmannsprämien auf Auslandszuschläge entfallen ersatzlos.
- Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden zwangssozialversicherungspflichtig ab einem Entgelt von 25 €/Stunde, bleiben aber steuerfrei (Arbeitsentgeltverordnung)
- Eine Vielzahl technischer Änderungen z.B. nur von Gesetzesreferenzen und §§-Nummern enthalten keine materiellen Änderungen.
Jahressteuergsetz 2007
(StÄndG 2007, BGBl. 2006 I, S. 2878 ff)
- Die eingeschränkte Verlustberücksichtigung bei Steuerstundungsgestaltungen gilt künftig für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen (entsprechende Anwendung des § 15b EStG durch den neuen § 20 Abs. 2b EStG), und zwar rückwirkend für den ganzen Veranlagungszeitraum 2006.
- Entsprechend ändert sich die Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen (§32a KStG und §3 Nr. 40 EStG sowie §8b KStG).
- Für Verlustfeststellungserklärungen gilt künftig die gleiche Abgabefrist wie für Einkommensteuererklärungen.
- Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit ist künftig nur noch steuerlich begünstigt, wenn die Tätigkeit über mindestens zwei Kalenderjahre und mindestens zwölf Monate ausgeübt wurde.
- Beiträge zur Rürup-Rente werden auch bei allen Selbstständigen mit dem gesetzlichen Anteil (in 2006: 62%) als Vorsorgeaufwendungen absetzbar sein.
- Arbeitgeber dürfen Geschenke an Arbeitnehmer, die neben dem normalen Arbeitslohn anfallen, mit 30% pauschal versteuern.
- Eine Bilanzberichtigung ist künftig nur noch dann zulässig, wenn die darauf aufbauende Steuerfestsetzung noch änderbar ist (§ 4 Abs. 2 EStG).
- Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen (§37b EStG) auf 30%.
- Eine Freistellung von Einkünften, die aufgrund von DBA in Deutschland nicht besteuert werden ist nicht mehr möglich, wenn die Einkünfte im anderen Staat nicht besteuert werden (§50d Abs. 9 EStG).
- Die Zusammenfassende Meldung nach §18a UStG ist ab 2007 elektronisch abzugeben.
- Anlassungen der Steuerberatergebührenordnung.
- Die Grundbesitzwertfeststellung für unbebaute Grundstücke (§145 BewG) ergibt sich ab dem 01.01.2007 mit 80% des Bodenrichtwertes.
- Vollständige Neubewertung bei Erbbaurechten (§148 BewG).
- Schließlich kann das Finanzamt in Zukunft für die Erteilung von verbindlichen Auskünften über die Behandlung bestimmter steuerlicher Sachverhalte in der Zukunft Gebühren verlangen. Diese werden sich nach dem Wert des in der Auskunft behandelten Steuergegenstandes richten.
Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
(SEStEG, BGBl. 2006 I, S. 2782 ff) (mehr zur SE und zur SCE):
- Grenzüberschreitende Umwandlungen und die Wahl der Rechtsform sollen auf EU-Ebene erleichtert werden.
- Das soll aber nicht zu Lasten des deutschen Fiskus gehen: deutsche Besteuerungsrechte werden daher bei Fortzug/Verlagerung "sichergestellt". Bei der Verlagerung von Vermögen in das Ausland werden stille Reserven sofort besteuert. Zur Abmilderung wurde noch die Bildung einer über fünf Jahre aufzulösenden Rücklage (§ 4g EStG) beschlossen.
- Man spricht in diesem Zusammenhang von der sogenannten "Entstrickung", §4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG, §12 Abs. 1 KStG oder (bei Umwandlung) §11 Abs. 2 UmwStG.
- Bei Grenzüberschreitender Verlagerung dürfen Verluste einer Kapitalgesellschaft nicht mehr auf eine andere übertragen werden.
- Das System der dogenannten "einbringungsgeborenen Anteile" wird aufgehoben. Dazu wird §8b Abs. 4 KStG für Neufälle aufgehoben, eine Neuregelung dieser Fälle erfolgt durch §16 Abs. 5 EStG.
Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften
(BioKraftQuG, BGBl. 2006 I, S. 3180 ff) (Bericht des BWL-Boten):
- Biokraftstoff muß ab 2007 normalem Treibstoff beigemischt werden, §37a BImSchG, die Beimischung muß monatlich nachgewiesen werden, Nachweise gelten als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung (§37c BImSchG).
- Die Beimischungsquote beträgt in 2007 für Diesel 4,4% und für Benzin 1,2% und steigt bis 2015 auf 8%.
- Da Biotreibstoff wesentlich teurer in der Herstellung ist, sorgt dies für einen nachhaltigen Benzinpreisanstieg.
- Der beigemischte Biotreibstoff wird zudem mit dem vollen Satz für Diesel beziehungsweise Benzin besteuert. Insofern fällt die bisherige Steuerermäßigung für Biotreibstoffe fort.
- bei Nichteinhalten der Beimischungsquote gilt ein Strafsteuersatz, der bei 60 Cent pro Liter für Biodiesel und 90 Cent pro Liter für Ottokraftstoff liegt, §37c BImSchG.
- Ermäßigungen für das produzierende Gewerbe werden angepasst an das EU-Recht: der ermäßigte Steuersatz wird ausgeweitet, der Spitzenausgleich dafür eingeschränkt.
Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse
(Erstes Bürokratieabbaugesetz, BGBl. 2006 I, S. 1970 ff) (frühere Zusammenfassung):
- Im Datenschutzrecht werden verschiedene Erleichterungen eingeführt, u.a. steigt die Grenze, ab der bei nichtöffentlichen Stellen ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muß, auf über neun mit der Datenerfassung beschäftigte Personen (wir berichteten). Das ist eine große Erleichterung für Freiberufler und viele Kleinbetriebe.
- Zugleich wird für Datenschutzverletzungen durch Datenschutzbeauftragte eine neue Strafnorm in §203 StGB eingeführt.
- Arbeitgeber können jetzt den gleichen Sozialversicherungsbetrag wie im Vormonat zahlen und veränderliche Bestandteile nachzahlen. Die aufwendige und fehleranfällige Vorausschätzung kann damit jetzt unterbleiben (§23 Abs. 1 SGB IV).
- Die Buchführungspflichtgrenze nach §141 Abs. 1 Nr. 1 AO i.H.v. 350.000 Euro Umsatz/Jahr wird auf 500.000 Euro Umsatz/Jahr angehoben (wir berichteten). Die anderen Grenzwerte (Gewinn usw.) bleiben aber unverändert.
- Rechnungen bzw. Quittungen über Kleinbeträge i.S.d. §33 UStDV sind jetzt bis 150 Euro (statt bisher 100 Euro) von bestimmten Angabepflichten befreit.
- Berichtigungen des Vorsteuerabzuges können jetzt nach §15a UStG in kollektiven Berichtigungseinheiten (statt einzeln pro zu berichtigendem Wirtschaftsgut) durchgeführt werden.
- Statistische Berichtspflichten werden im Hochbaustatistikgesetz, im Gesetz über die Lohnstatistik, im Gesetz über die Statistik im produzierenden Gewerbe, in der Gewerbeordnung, im Chemikaliengesetz, im Fahrlehrergesetz, im Personenbeförderungsgesetz und in der Biozid-Zulassungsverordnung gelockert oder abgeschafft.
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
(EHUG, BGBl. 2006 I, S. 2553 ff) (wir berichteten):
- Ab 2007 werden alle Handelsregister der einzelnen Gerichte in der Webseite http://www.unternehmensregister.de zusammengefaßt. Die Seite wird vom Bundesjustizministerium geführt und ist wie bisher schon die Handelsregister öffentlich, aber jetzt überregional viel leichter zugänglich (§8b HGB).
- Die Einsichtnahme bleibt jedermann ohne Bedarfsnachweis gestattet (§9 HGB). Schuldner- oder andere Recherchen, wie sie der BWL-Bote bisweilen führt, werden damit viel einfacher.
- Zuständig bleiben jedoch die Gerichte vor Ort, §10 HGB.
- Auch inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sind einzutragen. Die neu gefaßten §§13 ff HGB enthalten hierfür eine Vielzahl von Detailvorschriften.
- Die Offenlegung der Abschlüsse von Kapitalgesellschaften, die bisher erst ab einer bestimmten Größe der Gesellschaft (§267 HGB) im Bundesanzeiger erfolgen mußte, findet jetzt stets im elektronischen Bundesanzeiger statt (neu gefaßter §325 HGB). Auch die Recherche von Unternehmensdaten ist damit viel leichter.
- Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft die eingereichten Abschlüsse auf Vollständigkeit und mahnt die Unternehmen in bestimmten Fällen ab (§329 HGB). Dies soll die unberechtigte Inanspruchnahme von Erleichterungen z.B. aufgrund von §327a HGB oder aufgrund der Größenklasse nach §267 HGB verhindern und damit den Informationsnutzen des Abschlusses wahren.
- Die Ordnungsgeldvorschrift bei Verstößen nach §335 HGB wird neu gefaßt und schärfer, um die teils massenhaften Verstöße gegen Offenlegungs- und Einreichungspflichten abzustellen.
- Sehr ähnliche Regelungen gelten auch für Genossenschaften. Art. 3 EHUG ändert das GenG entsprechend.
- Auch die anderen rechtsformenspezifischen Regelwerke wie das AktG, das UmwG oder das GmbHG werden entsprechend angepaßt.
- Durch eine Vielzahl von Änderungen der Registerverordnung soll diese auf die Führung des elektronischen Handelsregisters vorbereitet werden (Art. 5 EHUG).
Und ein Kommentar? Alles ändert sich, aber kaum etwas wird besser. Während man durch die Änderungen durch das EHUG unseriöse Geschäftemacher und andere Schuldner wie diesen hier oder jenen dort viel leichter finden kann, sich Deutschland also endlich an international längst übliche Gepflogenheiten anpaßt, enthalten praktisch alle Steuerrechtsänderungen aus dieser Zusammenfassung Verschärfungen – oder, um es mit Merkel zu sagen, Zumutungen. Ob das Anfang des Jahres zu einem großen Steuerschock führt, bleibt abzuwarten – von wirtschaftspolitischer Vernunft oder gar dem Willen, dieses Land voranzubringen, zeugt das jedenfalls nicht. Eher von einer neuen Krötenwanderung: die Kröten wandern ab 2007 noch schneller von unseren Taschen in ihre.
Es versteht sich von selbst, daß alle hier zusammengefaßten Änderungen längst auf der BWL CD berücksichtigt sind.
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