FIFO, LIFO und die Spitze des Fleischberges

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Die Verbrauchsfolgebewertung ist immer wieder für Überraschungen gut, nicht nur in Prüfungen. Während §256 HGB keine Einschränkungen hinsichtlich der verwendeten Verfahren macht, solange diese sich nur im Rahmen der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) bewegen, wurden schon vor einiger Zeit in IAS 2.25 f außer Durchschnitts- und FIFO-Bewertung alle anderen Methoden verboten. Dies sollte ein weltweiter Maßstab sein, der aber für Deutschland nicht zu gelten scheint: §6 Abs. 1 Nr. 2a Satz 1 EStG i.V.m. R 6.9 Abs. 1 EStR 2005 verbieten nämlich gerade FIFO und lassen nur noch LIFO als einzige Verbrauchsfolgemethode zu (wir berichteten). Das aber ist plötzlich wieder hochaktuell. Warum eigentlich?

Die FIFO-Methode setzt voraus, daß was zuerst in das Lager eingebracht wird, auch zuerst wieder entnommen wird (First In First Out). Dies entspricht dem Warteschlangenmodell – oder der Anweisung, stets die älteste Ware zuerst zu entnehmen. Bei LIFO hingegen wird was zuletzt eingebracht wurde zuerst entnommen (Last In First Out). Genau das steht auch in §6 Abs. 1 Nr. 2a Satz 1 EStG. Während man bei FIFO empirische Aussagen über die mittlere und maximale Lagerdauer der einzelnen Lagerobjekte machen kann, sind solche Aussagen bei LIFO prinzipiell unmöglich. Was zuunterst liegt, bleibt für immer liegen, wenn das Lager niemals völlig entleert wird. Für Schüttgüter wie Erz oder Kies mag das kein Problem sein, aber sehr wohl für Lebensmittel.

Und da finden wir, warum die Sache so aktuell ist: gerade gestern wurden nämlich schon wieder größere Mengen von Gammelfleisch entdeckt – wie schon die ganze Letzte Zeit immer wieder. Haben sich die Betreiber der Kühlhäuser etwa zu streng an die Steuerrichtlinien gehalten?

Offenbar hat sogar der Steuergesetzgeber erkannt, daß LIFO für verderbliche Güter ungeeignet ist: R 6.9 Abs. 1 Satz 2 EStR sagt nämlich, daß die LIFO-Methode nicht der tatsächlichen Verbrauchs- oder Veräußerungsreihenfolge entsprechen aber bei verderblichen Artikeln dem "betrieblichen Geschehensablauf" auch nicht "völlig widersprechen" muß, und Absatz 2 derselben Richtlinie enthält alle möglichen halbherzigen LIFO-Sonderversionen. Warum aber soll man LIFO dann überhaupt erst anwenden?

Natürlich hat bei den diversen Gammelfleischbetrieben LIFO ganz offensichtlich genau dem betrieblichen Geschehensablauf entsprochen, denn die ältesten Packungen sollen stets ganz unten gefunden worden sein – mit frischem Fleisch oben drüber. Daß die jeweiligen Unternehmer sich genau an das Steuerrecht gehalten haben, mag also unterstellt werden. Der Selbstmord eines der Gammelfleischunternehmer hingegen ist die wahrscheinlich aufrichtigste Form der Selbstkritik – über die der Gesetzgeber, der sich den LIFO-Unsinn im Steuerrecht ausgedacht hat, ganz eindeutig erhaben ist.

Wir unterstellen dabei nicht, daß die EStR 2005 für die derzeitige Ekelfleischkatastrophe ursächlich war; der sich hier manifestierende erschreckende Mangel an Sachkenntnis auf Seiten des Richtliniengebers indes entspricht genau dem chaotischen Bild, das das Steuerrecht nun mal bietet. Die hier dringend erforderliche durchgreifende Reform wird indes ganz offenbar ebenso im Rohr stecken bleiben wie die ebenso tiefgreifende Gesundheitsreform, die inzwischen offenbar verdientermaßen wackelt.

Wir bedauern einstweilen außerordentlich, daß keiner der Ekelfleischunternehmer einen Dauerliefervertrag mit dem Bundestag gehabt zu haben scheint. "Entsprechend R 6.9 EStR gelagert" wäre doch ein schickes neues Gütesiegel, finden Sie nicht?

Links zum ThemaFIFO, LIFO und die SGD: veraltete Aufgaben, falsche Lösungen | Verbrauchsfolgebewertung: denn sie wissen nicht, was sie tun | Lagerwesen: wie sich die Lagerdauer bei FIFO verdoppelt | Lagerwesen: FIFO, LIFO und die Lagerdauer |Gesundheitspolitik: weiterwursteln wie bisher (interne Links)

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