Erbschaftsteuer: bürokratische Reform geplant

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Zu den zahlreichen Refombaustellen unserer Zeit gehört auch die Erbschaftsteuer, die schon ab 2007 neu gefaßt werden soll. Vor zehn Jahren im Gegenzug zur damaligen Abschaffung der Vermögensteuer deutlich erhöht soll das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nunmehr erneut runderneuert werden. Dabei aber gibt es einige besondere Probleme. Schauen wir uns eines mal etwas genauer an:

Bekanntlich kann die in Europa noch nicht mal im Ansatz vereinheitliche Erbschaftsteuer bis zu 50% der Bemessungsgrundlage reichen, was die Unternehmensnachfolge problematisch gestaltet – um die mit einer so hohen Steuer verbundene Defacto-Enteignung mal höflich zu umschreiben. Das aber ist, wo §28 ErbStG ins Spiel kommt, denn wird ein Betriebsvermögen oder ein land- oder fortwirtschaftliches Vermögen vererbt, so kann der Erwerber die entfallende Erbschaftsteuer bis zu zehn Jahre stunden lassen, wenn dies zum Erhalt des Betriebes erforderlich ist. Diese Regelung soll ausgebaut aber auch viel komplizierter werden.

So ist nämlich beabsichtigt, aus der Stundung eine Befreiung zu machen, was dem Grunde nach seht wünschenswert ist, denn auch gestundete Steuern können noch Betriebe in den Ruin treiben, sie tun dies nur mit Zeitverzug. Insbesondere sollen, so wird geplant, für jedes Jahr der Stundung 10% der Steuerschuld gelöscht werden, wenn der Betrieb in dieser Zeit fortgeführt wird. So weit, so gut.

Die Steuerbefreiung soll aber, und das ist der problematische Teil, nicht nur an die Fortführung des Betriebes, sondern auch an den Erhalt der Arbeitsplätze gekoppelt werden: führt ein Erbe beispielsweise den Betrieb ein Jahr fort, aber nur mit 90% der Arbeitsplätze, so sollen statt 10% der Steuerschuld nur noch neun Prozent gelöscht werden. Jede Kündigung während der zehnjährigen Stundungszeit kann damit eine Erbschaftsteuerbelastung bedeuten.

Das aber ist kaum eine sinnvolle Regelung, denn die meisten Unternehmen führen Betriebe nicht zur Vermeidung der Erbschaftsteuer, sondern aus wirtschaftlichen Gründen. Diese, und nicht steuerliche Motive, sind auch für Einstellungen und Entlassungen verantwortlich. Der Unternehmer kündigt, weil er keine Arbeit mehr hat oder, was angeblich auch vorkommt, weil der Gekündigte eine Pfeife ist. Solche betriebs- oder verhaltensbedingten Kündigungen sollen nunmehr von der Erbschaftsteuer bestraft werden.

Wir hatten, so scheint es, gerade etwas über Bürokratieabbau gehört. Das hier ist aber gerade das Gegenteil davon. Während andernorts in geringem Maße überflüssige Verwaltungsvorschriften gelockert werden, schafft der Staat zugleich ständig neue bürokratische Hürden. Das aber ist, so schwant es dem BWL-Boten, das deutsche bürokratische Gen des überwachenden und verteilenden Wohlfahrtsstaates.

Andernorts hat man die Erbschaftsteuer und vielfach auch die Unternehmensbesteuerung gänzlich abgeschafft. Zu dieser Weisheit ist man in Deutschland noch nicht gelangt, und wird möglicherweise auch niemals dorthin kommen.

Links zum Thema: Erbschaftsteuer: So uneins ist Europa! | Bürokratieabbau: Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln | Plädoyer für die Abschaffung der Unternehmensbesteuerung | Berechnung der wirklichen Abgabenquote bei Arbeitnehmern (interne Links)

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