SEStEG: Neue Steuer für Restrukturierungen geplant

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Schon bisher ist die Bewertung von Wirtschaftsgütern bei ihrer Bewegung im Konzern nicht frei, sondern durch das Außensteuerrecht eingeschränkt, wenn die Gegenstände grenzüberschreitend verbracht werden. Zweck der Regelungen ist, eine "marktgerechte" Bewertung sicherzustellen, so daß Konzerne nicht durch überhöhte konzerninterne Verrechnungspreise Gewinne in Niedrigsteuergebiete verschieben und so der bekanntlich eher heftigen deutschen Ertragsbesteuerung entgehen können. Nun sind weitere steuerliche Regelungen geplant, um noch bestehende Schlupflöcher zu schließen.

Durch das "Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften" (SEStEG), das Änderungen am Einkommens-, Körperschaftsteuer- und Umwandlungsteuerrecht vornehmen wird, soll ein Umstrukturierungssteuerrecht geschaffen werden, das Restrukturierungsmaßnahmen wie Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, Einbringungen von Unternehmensteilen und ähnliche Maßnahmen erfaßt, wenn sie grenzüberschreitend durchgeführt werden. Bislang konnten bei solchen Maßnahmen oft erfolgswirksame Vorgänge aus Deutschland heraus verlagert und damit der Ertragsbesteuerung entzogen werden. Dies steht nicht nur im Zusammenhang mit der langsamen Europäisierung des Gesellschaftsrechts (SE und SCE), sondern gilt offenbar für alle Rechtsformen.

Insbesondere soll offenbar die zwangsweise Aufdeckung Stiller Reserven eingeführt werden, wenn ein Rechtsträgerwechsel stattfindet, mit der Stillen Reserve verbundenes Vermögen die betriebliche Sphäre oder den deutschen Besteuerungszugriff verläßt oder die Steuerpflicht endet. Der deutsche Fiskus schlägt also zu, wenn ein abgeschriebener aber gleichwohl noch werthaltiger Gegenstand ins Ausland verbracht oder die Betriebstätigkeit eingestellt wird: steuerliche Abschiedsgeschenke, sozusagen.

Beim Import von Wirtschaftsgütern soll die ausländische Bemessungsgrundlage maßgeblich sein, aber eine Bewertung über "gemeinem Wert" (§9 BewG) unzulässig sein. Neues Abschreibungspotential kann damit nur im Rahmen einer offengelegten Erstbewertung entstehen. Die Verbringung ins Ausland hingegen soll wie ein Verkauf behandelt werden, also ertragswirksam sein – und damit zu einer Sofortversteuerung des gesamten Wertes führen!

Auch §6 AStG soll so gefaßt werden, daß der Wertzuwachs wesentlicher Beteiligungen beim Wegzug des Steuerpflichtigen aus Deutschland einer Besteuerung unterworfen wird. Das war bisher ein Schlupfloch.

Der Weg in die Planwirtschaft wird damit wieder vorangetrieben, denn durch die mit diesen Neuregelungen verbundenen neuen Berichts- und Offenlegungspflichten entsprechen indirekt einer staatlichen Totalüberwachung aller Auslandsbeziehungen. Auch die hiermit entstehenden neuen bürokratischen lasten stehen in keiner Vorsicht zum sehr zögerlichen Bürokratieabbau. Das deutsche Wesen, so lernen wir daraus, ändert seine Farbe, nicht aber seine Seele. Die Wegzugs- und Restrukturierungssteuer dürfte den Standort Deutschland noch unattraktiver machen, weil ausländische Investoren sich damit in einer "steuerliche Falle" begeben. Das Gesetz dürfte damit unter dem Strich weder dem Arbeitsmarkt noch den Staatseinnahmen dienen. So weitsichtig ist aber kein deutscher Finanzminister.

Mit einem Inkrafttreten der Neuregelungen wird noch für dieses Jahr gerechnet.

Links zum Thema: Regelungen zur Societas Europaea (SE) erschienen | SCE: Societas Cooperativa Europaea, oder das neue Genossenschaftsrecht | Bürokratieabbau: Erhöhung der Buchführungspflichtgrenze geplant | Bürokratieabbau: Lockerung der Datenschutz-Bürokratie geplant | Bürokratieabbau: Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln (interne Links)

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