Was nicht im Abschluß steht, Teil 1 von 3 – Außerbilanzgeschäfte

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Obwohl der Grundsatz der Vollständigkeit (§246 Abs. 1 HGB) eigentlich vorschreibt, daß sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge im Jahresabschluß enthalten sein müssen, gibt es doch Posten, die dort nicht zu finden sind. Diese heißen außerbilanzielle Posten. Geschäfte, die sie erzeugen, sind Außerbilanzgeschäfte. Je mehr Außerbilanzgeschäfte getätigt werden, desto weniger kann ein sachverständiger Dritter sich einen Überblick über die Lage des Unternehmens verschaffen (§238 Abs. 1 Satz 2 HGB) und desto mehr stille Reserven entstehen. Dieser kleine Artikel faßt die wichtigsten Fälle zusammen.

Bekanntester Fall sind Verbindlichkeiten, die schon dem Grunde nach unsicher sind. Ist bei einer Schuld nur der Zeitpunkt oder die Höhe der künftigen Verpflichtung ungewiß, so spricht man von einer Rückstellung. Ist aber die Schuld schon dem Grunde nach unsicher, so wird sie außerbilanziell (§251 HGB). Häufigster Fall sind Bürgschaften und indossierte Wechsel, aus denen alle früheren Inhaber gesamtschuldnerisch haften. Jeder, der einen Besitzwechsel weiterreicht, bildet also damit eine sogenannte Eventualverbindlichkeit. Neben diesen vergleichsweise anschaulichen Fällen entstehen außerbilanzielle Eventualverbindlichkeiten regelmäßig durch Derivatgeschäfte. Seit 2005 nehmen sie daher erheblich zu, weil durch den Emissionshandel eine neue Klasse von Derivaten entstanden ist. Weitere häufige Fälle von Außerbilanzgeschäften sind:

  • Leasing: Bei Operate Leasing ist die Leasingsache in der Bilanz des Leasinggebers zu erfassen. Der Leasingnehmer ist zwar Besitzer der Sache, aber dennoch nicht Bilanzierungspflichtig (§39 AO). Insofern entsteht also ein außerbilanzielles Geschäft, das sich nur durch Aufwendungen in der GuVRechnung im Jahresabschluß manifestiert.
  • Kreditzusagen: Aufgrund des Vorsichtsprinzipes ist die Kreditzusage vom Kreditnehmer nicht zu buchen; für die kreditgewährende Bank ergibt sich hingegen eine Bilanzierungspflicht ebenfalls aufgrund des Vorsichtsprinzipes, wenn ein verpflichtendes Geschäft eingegangen wurde.
  • Außenwirtschaftlicher Zahlungsverkehr: Das Akkreditiv ist ein Sonderfall der außenwirtschaftlichen Kreditzusage. Für die Akkreditivbank ist es aus dem gleichen Grund ein Außerbilanzgeschäft.
  • Treuhandgeschäfte: Der Treuhänder verwaltet fremdes Vermögen. Aus dieser Sicht sind alle Treuhandgeschäfte stets für den Treuhänder Außerbilanzgeschäfte, weil nichts von dem, was er tut, in seiner Bilanz erscheint. Während echte Treuhandgeschäfte seit dem Ende der Abwicklung des ehemaligen DDR-Vermögens wieder vergleichsweise selten sind, treten sie doch oft im Zusammenhang mit dem Bankgeschäftauf.
  • Depotstimmrecht: Ein Spezialfall des Treuhandgeschäftes ist die Abtretung des Stimmrechtes von Aktien an den Depotverwalter. Das ist insbesondere im Kleinkundengeschäft der Banken häufig. Die Banken treten damit auf den Hauptversammlungen als Treuhänder vieler Kleinanleger auf. Die Entscheidungen, die sie dort fällen, sind für sie ebenfalls Außerbilanzgeschäfte, weil die Rechtsfolgen stets die Aktieneigentümer (und nicht die depotverwaltenden Banken) treffen. Da mit der Verbreitung der Aktiengeschäfte unter Kleinanlegern insbesondere seit der Emission der T-Aktie im Jahre 1996 die Bedeutung der Depotgeschäfte zunimmt, steigert dies auch die Macht der Banken, die nur duech die Vermögensverwaltung ohne jeglichen eigenen Kapitaleinsatz eine Vielzahl von Mitbestimmungsrechten in Hauptversammlungen erlangen. Das Depotstimmtecht ist daher vielfach in die Kritik gekommen.
  • Weitere Bankgeschäfte: Schließlich werden vielfach auch praktische Bankgeschäfte wie die Anlageberatung, Vermögensverwaltung oder sogar der Wertpapierhandel zum Außerbilanzgeschäft gezählt, weil in allen diesen Geschäftstypen der Banker als Vertreter einer anderen Person auftreten kann. Insofern kann es sich bei diesen Geschäftsarten auch um Treuhandverhältnisse handeln.
  • Factoring und Zession: Der Forderungsverkauf kann verdeckt abgewickelt werden. Obwohl er bilanziell erfaßt wird, ähnelt das einem Außerbilanzgeschäft. Die Forderungsabtretung hingegen führt nicht zu einer Änderung an den Eigentumsverhältnissen des abgetretenen Rechtes und damit nicht zu einer bilanziellen Auswirkung und ist damit ein echtes Außerbilanzgeschäft.
  • Vorkaufsrechte und Rückkaufverpflichtung: Hierdurch entstehen ungewisse Schuldverhältnisse in der Weise, daß beim Vorkaufsrecht ein Vorkaufberechtigter die Ausübung des Vorkaufsrechtes erklären kann. Vor dieser Erklärung ist keine bilanzielle Auswirkung gegeben. Rückkaufverpflichtungen bestehen in der Verpflichtung, eine Sache unter bestimmten zuvor ungewissen Bedingungen zurückzukaufen. Sie sind daher echte Eventualverbindlichkeiten, weil der Eintritt der Rückkaufverpflichtung schon dem Grunde nach ungewiß ist.

Dies alles mag als trockenes Bilanzthema erscheinen, ist aber beiweitem nicht nur für Prüfungsvorbereitungen relevant. Es hat auch eine volkswirtschaftliche Dimension, die uns bald alle betreffen könnte. So berichtete die Deutsche Bank beispielsweise Eventualverbindlichkeiten in Höhe des 1.154-fachen des Eigenkapitals. Insgesamt beträgt der Umfang aller Außerbilanztransaktionen ein Vielfaches (!) des Bruttosozialproduktes.

Die Eventualverbindlichkeiten aber gehören volkswirtschaftlich gesehen je nach Fristigkeit zur Geldmenge M3 oder M4. Dort haben sie weiter keine Alltagsrelevanz und sind eher eine Art Finanzwette; verlieren aber die "Investoren", die diese Geschäfte betreiben das Vertrauen in die Sicherheit ihrer Gelder, so werden sie versuchen, aus ihren Derivattransaktionen auszusteigen. Dies führt zur "Realisation" der Gelder, also zu deren (teilweisem) Erscheinen in der Geldmenge M2. Dort aber werden sie nachfragewirksam – was beim Gesamtumfang dieser Transaktionen einen gewaltigen Inflationsschub bewirken könnte. Wir haben also längst eine latente Hyperinflation, gegen die die Zwanziger Jahre des vorigen Jahrhunderts ein Sonntagsspaziergang sein könnten. Eine Folge der damaligen Inflation aber war der Zweite Weltkrieg, denn ohne die faktische Enteignung des Mittelstandes hätten Adolf und Konsorten nicht das für ihre Zwecke ausreichende frustrationspotential gefunden. Was die Folge der kommenden Hyperinflation sein wird, kann man nur raten.

Links zum Thema: Der Finanzkollaps, und was dagegen getan wird | Soll ein Krieg das Finanzsystem retten? (interne Links) Deutsche Bank Investor Relations (externe Links)

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