Zwangssozialversicherung: worauf wir jetzt achten sollten

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Bekanntlich müssen die Beiträge zur Zwangssozialversicherung bei Arbeitnehmern jetzt schon am drittletzten Bankarbeitstag des alten Monats, statt wie bisher erst zum 10. des Folgemonats abgeführt werden. Die Maßnahme war eigentlich als Buchungstrick gedacht, den Zwangsversicherungen dreizehn statt zwölf Einzahlungen in diesem Jahr und damit einen Liquiditätsschub zu verpassen. Doch sie hat auch eine Folge, die der rot-grüne Gesetzgeber, der sich diesen Unsinn im vergangenen Jahr noch ausgedacht hat, möglicherweise -absichtlich? – übersehen hat.

Die Buchhalter können nämlich ein paar Tage vor Schluß des Monats noch gar nicht wissen, wie hoch die abzuführenden Abgaben sind, sofern der jeweilige Mitarbeiter variable Lohnarten enthält. Das ist freilich bei Beamten i.d.R. nicht der Fall, so daß nur Staatsdiener auf solch wahnwitzige Ideen kommen konnten – aber was macht man beispielsweise bei einer sozialversicherungspflichtigen Provision, die ein Mitarbeiter erst am zweitletzten Banktag des Monats verdient?

Vielfach wird man möglicherweise die Buchung einfach "verschieben" – was aber ebenfalls eigentlich aus Periodenabgrenzungsgründen nicht korrekt ist. Will man also vermeiden, die Fehler, die der Gesetzgeber in Vorschriften gießt selbst zu machen, so muß man schätzen – und zumeist auch im Folgemonat nachverrechnen. Die Meldungen zur Zwangs-SV müssen also die erwarteten (ggfs. geschätzten) variablen Beträge des alten Monats enthalten, und am Anfang des neuen Monats um die Abweichungen der realen Lohndaten der letzten Tage des vorangegangenen Monats von der Schätzung korrigiert werden, was eine Nachzahlung oder auch eine Erstattung an Versicherungsbeiträgen ergeben kann. Das aber enthält eine Falle:

Jetzt müssen nämlich nicht nur die Lohnbuchhalter numerische Klimmzüge veranstalten, was die Schnelligkeit der Abrechnungen deutlich beeinträchtigen dürfte, sondern es entstehen vermutlich auch Fehler – möglicherweise nicht selten zuungunsten des Arbeitnehmers. Diesem kann also nur geraten werden, seinie Lohnabrechnungen genau zu prüfen – und zwar um so schärfer, je höher der Anteil variabler Lohnarten ist. Nur Beamte und andere ausschließlich fest bezahlte Mitarbeiter sind nicht in Gefahr. Wer immer aber Sonderprämien, Provisionen, Leistungslohn oder andere nicht genau vorhersagbare variable Lohnbestandteile erhält, muß jetzt genau hingucken.

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