Neuregelungen zur Person des Abschlußprüfers

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Abschlußprüfer ist die Person oder Gesellschaft, die freiwillige- oder Pflichtprüfungen von Jahresabschlüssen bei Kapitalgesellschaften durchführt. Die Vorschriften zur Person des Abschlußprüfers wurden durch das Bilanzrechtsreformgesetz ab 2005 erheblich verschärft, um Fälle von Korruption und Vetternwirtschaft möglichst von vorneherein auszuschließen. Zugleich soll die Qualität der Abschlußprüfung verbessert werden.

Gemäß §319 Abs. 1 Satz 1 HGB kann Abschlußprüfer ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Die Prüfung der Abschlüsse und Lageberichte von GmbHs und mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften (gemäß §264a Abs. 1 HGB) ist auch durch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften zulässig.

Die Abschlußprüfer müssen auf jeden Fall eine Zertifizierung nach §57a WPO vorweisen können. Gemäß dieser Vorschrift müssen sich die Abschlußprüfer alle drei Jahre einer Qualitätskontrolle unterziehen. Diese dient der Überwachung, ob die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Berufssatzung insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden. Sie erstreckt sich auf alle betriebswirtschaftliche Prüfungen, bei denen das offizielle Amtssiegel geführt wird (§57a Abs. 2 WPO).

Ein Abschlußprüfer ist ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für seine Befangenheit bestehen. Das Gesetz typifiziert hierfür persönliche oder finanzielle Gründe (§319 Abs. 3 HGB), etwa

  • wenn der Abschlußprüfer Anteile von mindestens 20% an der zu prüfenden Gesellschaft hält,
  • er Mitglied von Führungsorganen wie Vorstand oder Aufsichtsrat ist,
  • er bei der zu prüfenden Gesellschaft an der Buchführung oder bei der internen Revision in verantwortlicher Stellung mitgewirkt hat,
  • Unternehmensleitungsdienstleistungen (z.B. als angestellter Geschäftsführer) oder Finanzdienstleistungen (z.B. als Finanzberater oder auch als Banker) erbracht hat,
  • eigenständige finanzmathematische Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den Jahresabschluß nicht nur unwesentlich auswirken, was auch viele Unternehmensberater von der Tätigkeit als Abschlußprüfer ausschließt,
  • in den letzten fünf Jahren mehr als 30% seiner Gesamteinnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit für die zu prüfende Gesellschaft bezogen hat,
  • oder bei der Prüfung Personen beschäftigt, die aus einem dieser Gründe ausgeschlossen wären.

Diese Ausschlußgründe gelten auch für Ehepartner oder Lebenspartner eines Abschlußprüfers. Insofern nahestehende Personen können also ebenfalls einen Ausschluß bedingen.

Neben diesen sozusagen "traditionellen" Gründen führt §319a HGB eine Zahl "besonderer" Ausschlußgründe ein. Diese gelten nur für Unternehmen, deren Anteilsscheine an einem geregelten Markt gehandelt werden, also "kapitalmarktnahe" Unternehmen, die die IAS/IFRS anwenden müssen. So darf nicht Abschlußprüfer sein, wer bei der zu prüfenden Gesellschaft

  • in den letzten fünf Jahren mehr als 15% seiner Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Gesellschaft bezogen hat,
  • bestimmte Rechts- und Steuerberatungsleistungen erbracht hat, die über das reine Aufzeigen von Geschäftsalternativen hinausgehen und sich nicht nur unwesentlich auf den Jahresabschluß auswirken,
  • An der Entwicklung und Einführung von Rechnungslegungsinformationssystemen mitgewirkt hat und
  • bereits sieben oder mehr Bestätigungsvermerke nach §322 HGB unterzeichnet hat.

Auf diese Weise sind auch die meisten Rechtsanwälte und Steuerberater von der Abschlußprüfung ihrer eigenen Mandanten ausgeschlossen; der dritte Punkt kann so ausgelegt werden, daß nicht nur Unternehmensberater sondern auch Programmierer und andere technisch orientierten Dienstleister an der Prüfung ihrer eigenen Kunden nicht mehr mitwirken dürfen.

Im Anhang müssen außerdem die die an Abschlußprüfer gezahlten Honorare offengelegt werden (§285 Nr. 17 HGB). Auch hierdurch sollen überhöhte Honorare oder verdeckte Ausschüttungen unmöglich werden.

Links zum Thema: Das neue Bilanzkontrollverfahren ab 2005 | Ausweitung der internationalen Rechnungslegung ab 2005 | Neuregelungen im Anhang ab 2005 | Neuregelungen im Lagebericht ab 2005 | Skript zu IAS/IFRS (interne Links) | Gesetzesveröffentlichung des BilRefG | Gesetzesveröffentlichung des BilKoG (externe Links)

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