Durch das heute im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz, BilKoG) wird in Deutschland eine verdachtsunabhängige Kontrolle von Unternehmensabschlüssen u.a. nach dem Vorbild der US-amerikanischen SEC eingeführt. Die Bundesregierung setzt damit einen weiteren Punkt des sogenannten Zehnpunkteplanes um.
So führt der neue §342b HGB eine Prüfstelle für Rechnungslegung ein, die bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten, auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder verdachtsunabhängig Einzel- und Konzernabschlüsse auf Einhaltung der jeweils angewandten Rechnungslegungsstandards prüfen kann. Diese neue Form der Prüfung ergänzt die allgemeine Jahresabschlußprüfung gemäß §§316, 317 HGB und betrifft nur "kapitalmarktnahe" Unternehmen, also solche, deren Papiere an einem geregelten Markt gehandelt werden.
Die Prüfstelle ist privatwirtschaftlich verfaßt und §242b Abs. 1 HGB enthält eine Verordnungsermächtigung, durch die die Zulassungsvoraussetzungen für solche Prüfstellen näher bestimmt werden sollen. Wer am Ende wirklich prüft ist daher noch nicht ganz gewiß; neben den Industrie- und Handelskammern haben sich schon eine ganze Zahl von Unternehmen beworben.
Erst wenn das Unternehmen nicht mit der Prüfstelle kooperiert, oder wenn Anhaltspunkte für Straftaten gefunden werden, schreitet das BaFin ein. Nur das Bundesamt verfügt über hoheitliche Befugnisse und kann Zwangsmittel festsetzen. Das neue Enforcement-Verfahren ist insofern zweistufig.
Anders als es bei der regelmäßigen Abschlußprüfung liegt hier also eine Kontrolle zur Aufdeckung von Bilanzstraftaten vor. Die Unternehmen trifft eine Mitwirkungspflicht, wobei die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens eine umfassende Auskunftspflicht trifft (§342b Abs. 4 HGB). Auch das Ergebnis der Bilanzkontrolle wird dem Unternehmen mitgeteilt; festgestellte Fehler müssen von der Prüfstelle begründet werden, die dem Unternehmen auch mitteilt, wie die Fehler zu beseitigen sind (§342b Abs. 5 HGB). Das Unternehmen erhält dann Gelegenheit, die gerügten Fehler zu beseitigen, was einem vorgerichtlichen Verfahren entspricht. Festgestellte Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten muß die Prüfstelle jedoch in jedem Fall zur Anzeige bringen (§342b Abs. 7 HGB).
Die Bilanzkontrolle ebenso wie die durch das Bilanzrechtsreform eingeführten erweiterte Qualitätsanforderung an Abschlußprüfer sind eine Reaktion der diversen Bilanzskandale und großen Insolvenzen der vergangenen Jahre. Inwieweit verschärfte Kontrollen durch eine "Bilanzpolizei" solche Mißstände in Zukunft abstellen, bleibt abzuwarten; eine allgemeine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen würde jedoch zweifellos ein wirksameres Mittel zur Verhinderung von Unternehmenszusammenbrüchen sein.
Auf der BWL CD ist das Thema Bilanzkontrolle bereits seit einiger Zeit berücksichtigt.
Links zum Thema: Reformen des Handelsrechts im Vorfeld der IAS-Einführung | Ausweitung der internationalen Rechnungslegung ab 2005 | Neuregelungen im Anhang ab 2005 | Neuregelungen im Lagebericht ab 2005 (interne Links) | Gesetzesveröffentlichung im Bundesgesetzblatt (externer Link)