Neuregelungen im Lagebericht ab 2005

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Neben der Bilanz, der GuV-Rechnung und dem Anhang ist der Lagebericht ein zusätzlicher verbaler Bestandteil des Jahresabschlusses mit weitergehender Informationsfunktion. Nach den Neuregelungen durch das KapAEG, die ab 1998 in Kraft waren, und durch die die Risikoberichterstattung in den Lagebericht verpflichtend eingeführt wurde, wird der Inhalt des Lageberichtes nunmehr durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilRefG), das gestern im Bundesgesetzblatt erschienen ist, erheblich erweitert.

Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, daß "ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild" vermittelt wird. Diese Vorschrift aus §289 Abs. 1 HGB lehnt sich damit an den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung nach §238 HGB an. Der Lagebericht hat daher auch eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufes und der Lage der Gesellschaft zu enthalten. Je größer ein Unternehmen ist, und je umfangreicher seine Geschäftstätigkeit, desto komplexer muß auch der Lagebericht sein. Durch diese Regelungen werden vergleichbare Vorschriften aus der internationalen Rechnungslegung (IFRS) für das deutsche Recht übernommen: im Grunde hat sich die Analyse des Geschäftsverlaufes nämlich am True and Fair View Principle zu orientieren.

In der Analyse des Geschäftsverlaufes sind jetzt ausdrücklich auch die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamen finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluß ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Diese Neuregelung macht also auch eine Kennzahlenrechnung verpflichtend.

Weiterhin soll der Lagebericht auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Schon seit 1998 ist die war die Risikoberichterstattung im Lagebericht vorgeschrieben; durch die Neuregelung ab 2005 wurde diese Verpflichtung jedoch erheblich verschärft. Waren bislang die Inhalte der diesbezüglichen Risikoberichterstattung nämlich weitgehend ungeregelt, schreibt der Gesetzgeber in §289 Abs. 2 Nr. 2 HGB nunmehr vor, daß der Lagebericht auch auf die

 

  1. Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft einschließlich ihrer
  2. Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung als Sicherungsgeschäfte erfaßt werden,

 

eingehen muß. Die Verpflichtung zur Führung eines Risikomanagementsystems tritt damit noch deutlicher hervor; dem Risikomanagementsystem wird zugleich ein Mindestrahmen gegeben. Eine systematische Risikoanalyse muß nunmehr mindestens die

 

  1. Preisänderungs-,
  2. Ausfall- und
  3. Liquiditätsrisiken sowie auf die
  4. Risiken aus Zahlungsstromschwankungen

 

umfassen, denen die Gesellschaft hinsichtlich des Einsatzes von Finanzinstrumenten ausgesetzt ist. Insofern schreibt der Gesetzgeber aber nur einen Mindestumfang vor, über den zu berichten ist. Daß ein weitergehendes Risikomanagement im Interesse der Gesellschaft liegt, braucht kaum betont zu werden; ebenso nimmt die Bedeutung des Risikomanagements im Zusammenhang mit dem Basel II Abkommen schnell zu. Die Risikoberichterstattung umfaßt eine Vielzahl möglicher Risiken, die im Zusammenhang mit einer Umwelt- und Unternehmensanalyse festgestellt werden können. So lassen sich in der wirtschaftlichen Umwelt des Unternehmens beispielsweise politische, rechtliche, soziokulturelle, demographische, ökonomische und ökologische Risiken unterscheiden.

Das Gesetz spricht ausdrücklich von "Chancen" und "Risiken" (§289 Abs. 1 Satz 4 HGB). Es bietet sich daher an, eine Stärken-Schwächen-Analyse durchzuführen. Neben der allgemeinen tabellarischen Darstellung bieten sich auch diverse Portfolio-Auswertungen wie die Chancen-Risiken-Matrix oder gar die SWOT-Matrix an. Diese eigentlich aus dem Marketing bekannten strategischen Instrumente eignen sich nämlich hervorragend, Umweltrisiken systematisch zu erfassen, zu bewerten und zu systematisieren. Sie werden nunmehr vom Rechnungswesen übernommen.

Pflichtinhalte des Lageberichtes sind außerdem, weitgehend wie bisher:

 

  1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten sind;
  2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft;
  3. der Bereich Forschung und Entwicklung;
  4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft.

 

Das Bilanzrechtsreformgesetz ist auf allen BWL CDs mit Herstellungsdatum ab heute bereits vollständig bearbeitet.

Links zum ThemaSkript zu IFRS/IAS | Basel II: Das Ende der Kreditversorgung? | Der interaktive Jahresabschluß | Der Bundestag verabschiedet das Bilanzrechtsreform- und das Bilanzkontrollgesetz (interne Links) | Gesetzesveröffentlichung des BilRefG (externer Link)

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