BilMoG: das Verrechnungsverbot und seine – teilweise neuen – Ausnahmen
Unter dem sogenannten Verrechnungsverbot im Sinne des §246 Abs. 2 HGB versteht man das Verbot der rechnerischen Zusammenfassung von Aktiva und Passiva, von Aufwendungen mit Erträgen und von Grundstücksrechten mit Grundstückslasten. Das Verrechnungsverbot ergibt...