Das Abitur ist geschafft – jetzt erst einmal zurücklehnen. Zwar ist ein Studium geplant, doch bis dahin ist ja noch Zeit. Wer so denkt, macht womöglich einen Fehler, der teuer werden kann. Denn der Ansturm auf die Studienplätze ist groß, erst recht in begehrten Fächern wie Betriebswirtschaftslehre. Mit mehr als 200.000 Studenten ist es das beliebteste Fach in Deutschland. Das heißt auch: Nicht jeder, der möchte, kommt zum Zug. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig Studienplatzklagen vorzubereiten.
Viele Vorgaben für Studienplatzklagen
Studienplatzklagen erfolgen im Eilverfahren, jedoch sind sie nicht überall zu empfehlen. Das liegt im Fall der Betriebswirtschaftslehre an der Einschätzung mancher Verwaltungsgerichte. Zudem existieren formale Vorgaben, die von Region zu Region unterschiedlich sind, warnen Rechtsanwälte für Studienplatzklagen.
Ruhig bleiben, wenn die Prüfung schiefgeht
Die Erfolgschancen von Studienplatzklagen im Bereich Betriebswirtschaftslehre gelten dennoch als hoch, insbesondere bei guter Vorbereitung. Wenn es geklappt hat, geht es an der Universität los – und nun ist Leistung gefragt. Manchmal aber läuft es schief: Der Student ist zufrieden mit sich, die Prüfer sehen es anders, und so sieht die Note dann auch aus. Um das aus der Welt zu schaffen, hat der Student die Möglichkeit der Prüfungsanfechtung. Das klingt einfach, doch wie bei den Studienplatzklagen lauern auch bei der Prüfungsanfechtung viele juristische Schlaglöcher. Zum Beispiel kann sich die Rechtslage von Bundesland zu Bundesland unterscheiden – so die Information auf der Seite ah-rechtsanwaelte.de. Die Prüfungsanfechtung kann sich gegen Noten während des Studiums richten oder gegen die Abschlussprüfung. Einzelheiten sollte der Prüfling mit einem spezialisierten Anwalt klären, zumal er sich in einer besonderen emotionalen Lage befindet: Nach einer schlechten Note oder gar einer nicht bestandenen Abschlussprüfung ist es schwer, die Situation ruhig zu beurteilen und abgeklärt zu handeln. Doch genau dies ist bei der Prüfungsanfechtung nötig.
Prüfungsanfechtung – notfalls vor dem Verwaltungsgericht
In vielen Bundesländern ist der erste Schritt ein Widerspruch. Es folgt eine Besonderheit des Prüfungsrechts: das Überdenkungsverfahren oder in Bayern auch Nachprüfungsverfahren genannt. Der Prüfling kann seine Argumente vorbringen, der Prüfer bekommt die Gelegenheit, die Benotung zu überdenken. Ändert er nichts und bekommt er dafür die Unterstützung des Prüfungsamtes, ist die nächste Instanz für die Prüfungsanfechtung das Verwaltungsgericht. Dessen Untersuchung geht, je nach Sachverhalt, sehr in die Tiefe bis hin zu der Frage: War die Antwort des Prüflings wissenschaftlich vertretbar oder nicht?