Geschenke und Steuern – das sollten Sie beachten

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Geschenke sind Zeichen der Wertschätzung, auch im Geschäftsleben. Allerdings kommen im kommerziellen Umfeld Steuerzahlungen auf Schenker und Beschenkten hinzu. Welche das sind, hängt vom Wert des Geschenkes ebenso wie von der Zielgruppe ab. Für Unternehmer werden zwei Arten von Geschenken unterschieden, nämlich die Geschenke an Geschäftspartner und die Geschenke an die Mitarbeiter.

Geschenke für Geschäftspartner

Schenkt ein Unternehmer einem anderen etwas, dann muss der Beschenkte Steuern bezahlen, denn der Wert des Präsents gilt als Einnahme, die verbucht werden muss. Derjenige, der schenkt, kann diese Steuerlast jedoch übernehmen und zwar in Form einer Pauschalsteuer, die 30% des Kaufpreises beträgt. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden zusätzlich noch fällig. Eine Beispielrechnung zur Pauschalsteuer finden Sie bei betriebsausgabe.de.
Der Beschenkte sollte immer darauf hingewiesen werden, wenn Sie als Schenker die Steuerlast übernehmen. So werden Doppelbesteuerungen vermieden. Hinsichtlich der Versteuerung von Geschenken an Geschäftspartner gelten weiterhin zwei Regelungen:

  • Geschenke, die in der Anschaffung weniger als 10 Euro kosten, sind von der Pauschalsteuer befreit. Sie gelten weder als geldwerter Vorteil noch als Zuwendung.
  • Geschenke an Geschäftspartner können laut § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG bis in Höhe von 35 Euro pro Person steuerlich als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Geschenke und Empfänger müssen dazu in der Buchführung erfasst werden, ebenso möglich ist eine einfache Liste, in der jeder Beleg einem Empfänger zugeordnet ist.
  • Private Geschenke können – selbst wenn sie an Geschäftspartner oder –freunde verschenkt werden – laut § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht von der Steuer abgesetzt werden. Sie gelten als Kosten der Lebenshaltung.

Geschenke für Mitarbeiter

Geschenke an Mitarbeiter gelten als Betriebsausgabe, unabhängig davon, wie hoch der Kaufpreis ist. Versteuert werden müssen die Geschenke dennoch und zwar vom beschenkten Mitarbeiter. Die Freibetragsgrenze liegt hier bei 40 Euro pro Anlass. Geschenke bis zu diesem Wert, die zum Beispiel zum Geburtstag, zur Hochzeit, zur Geburt eines Kindes oder zum zehnjährigen Jubiläum überreicht werden, gelten als Aufmerksamkeit.
Ist der Wert des Geschenkes höher als 40 Euro, dann muss der Mitarbeiter diesen Wert ebenso wie seinen Arbeitslohn versteuern. Für Sie als Unternehmer besteht auch hier die Möglichkeit, die anfallende Steuer in Form einer Pauschalsteuer in Höhe von 30% zu übernehmen. Dadurch bleibt das Geschenk für den Mitarbeiter auf jeden Fall steuerfrei. Die 40-Euro-Grenze gilt nicht, wenn das Geschenk in Form von Geld ausgezahlt wird. Dann ist der Betrag auf jeden Fall als Einkommen zu versteuern.
Zusätzlich zur Regelung bezüglich der Geschenke an Mitarbeiter haben Unternehmer die Möglichkeit Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 44 Euro pro Monat an die Mitarbeiter zu vergeben. Dies kann zum Beispiel ein Tankgutschein sein oder ein Geschenkgutschein bei Amazon sein.

Quellen:

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