Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: Darauf sollten Sie achten

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Geschäftsführer können in Deutschland noch viel zu einfach gekündigt werden. Doch fast jede Kündigung enthält auch entsprechende Fehler. Diese lassen sich durch einen Anwalt schnell ausfindig machen, sodass man gute Chancen hat, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Kennen Sie die Fallstricke, können Sie also entsprechend reagieren. Einige Punkte können Sie auch direkt im Anstellungsvertrag regeln lassen.

Die 7 wichtigsten Regelungen im Anstellungsvertrag

Wollen Sie als Geschäftsführer für eine GmbH tätig werden, sollten Sie die folgenden Punkte bereits im Vertrag festhalten:

1. Abberufungserschwernisse

Sind Sie Gesellschafter der GmbH, so vereinbaren Sie im Gesellschaftsvertrag ein „Recht auf Geschäftsführung". Außerdem sollten Sie festlegen, dass Sie nur dann abberufen werden können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

2. Ordentliche Kündigung

Achten Sie darauf, dass Sie eine ordentliche Kündigung für Ihr Anstellungsverhältnis erhalten. Werden Sie als Geschäftsführer abberufen, führt dies nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Der Anstellungsvertrag muss gesondert gekündigt werden. Hierbei sollten Sie möglichst lange Kündigungsfristen vereinbaren.

3. Außerordentliche Kündigung

Für den Fall einer außerordentlichen Kündigung sollten Sie festlegen, dass diese nur aus wichtigem Grund erfolgen kann. Halten Sie alle wichtigen Gründe schriftlich im Anstellungsvertrag fest. Betonen Sie, dass die Auflistung vollständig ist.

4. Freistellungsansprüche

Vereinbaren Sie zudem einen Anspruch auf Freistellung – und zwar sofort nach Ihrer Abberufung. Achten Sie darauf, dass sämtliche Leistungen aus dem Anstellungsvertrag auch während der Freistellung erhalten bleiben. Dazu zählen Tantiemen, die Nutzung des Firmenwagens und andere Bezüge.

5. Abfindung

Ebenfalls sollten Sie eine Abfindung vereinbaren, sie wird in der Regel nach den Beschäftigungsjahren bestimmt. Je länger Sie also als Geschäftsführer tätig waren, desto höher sollte die Abfindung ausfallen. Ebenfalls sollten Sie eine Mindest-Abfindung vereinbaren, um nicht zu geringe Bezüge zu erhalten. Außerdem können Geschäftsführer und GmbH den Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung festlegen.

6. Wettbewerbsverbote

Vereinbaren Sie auf gar keinen Fall ein einseitiges Recht zum Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auf Seiten der GmbH. Wenn Ihr persönliches Wettbewerbsverbot mit einem Berufsverbot gleichzusetzen ist, sollten Sie einen Anwalt befragen. Leicht kann er dieses aushebeln.

7. Punkte zum Ausscheiden des Geschäftsführers

Vereinbaren Sie einige Vorteile beim Ausscheiden aus dem Unternehmen, wie die Übernahme des Firmenwagens zum Buchwert oder dass Sie die Tantiemen auch anteilig für das Jahr des Ausscheidens erhalten. Vereinbaren Sie ein Rückbehaltungsrecht für geschäftliche Unterlagen, wenn noch ein Rechtsstreit aussteht und einigen Sie sich über das zuständige Arbeitsgericht. Außerdem sollten Sie einen noch bestehenden Urlaubsanspruch gegen Entgeltzahlung vereinbaren.

in Anlehnung an: Pro Firma, April 2010, S. 38-39

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