Harmonisierung der Rechengrößen

Share

Der Vergleich einer handelsrechtlich ausgerichteten Erfolgsrechnung mit den Ansprüchen an interne Entscheidungsrechnungen hat die Notwendigkeit einer Betriebsbuchhaltung für eine Profitcentererfolgsrechnung erkennen lassen. Mit dieser Aussage ist nicht festgelegt, dass die beiden Rechnungszweige vollständig voneinander getrennt sein müssen, so dass die zwingende Notwendigkeit zur Implementierung eines weitgehend separaten, zweiten internen Rechenkreises nicht für alle Unternehmen besteht. Durch den Aufbau eines internen Rechungswesens können die bereits erläuterten Divergenzen zwischen den Elementen des Rechnungswesens durch geeignete Maßnahmen auf ein Mindestmaß begrenzt werden.

Integration des internen Rechnungswesens

Die angestrebte Integration eines internen Rechnungswesens in gegenwärtig bestehende Strukturen der Finanzbuchhaltung kann prinzipiell unterschiedlich realisiert werden. Ausgehend von einer als gegeben betrachteten externen Rechnungslegung kann die intern orientierte Rechnungslegung an dieser ausgerichtet werden. Umgekehrt kann durch eine Distanzierung der Prämisse einer fixierten externen Unternehmensrechnung das betriebliche Rechnungswesen an die Anforderungen der internen Rechnungslegung angepasst werden.

Als wesentliches Unterscheidungsmerkmal und wesentlicher Grund für die konzeptionelle Loslösung der Kosten- von der Aufwandsrechnung sind die sogenannten kalkulatorischen Kosten. Unter ihnen versteht man Kosten, denen entweder überhaupt kein Aufwand (Zusatzkosten, Beispiel: kalk. Miete für betrieblich genutzte private Räume) oder Aufwand in einer anderen Höhe (Anderskosten, Beispiel: kalk. Abschreibung) in der Finanzbuchhaltung gegenübersteht. Ohne reelen Zahlungsstrom erfolgt eine Verrechnung in der Kostenrechnung, um den Zweck einer angemessenen Erfassung des Werteverzehrs gemäß der Begriffsdefinition und im Sinne der Substanzerhaltung sicherzustellen.

Demgegenüber steht der neutrale Aufwand, welcher zwar in die Finanzbuchhaltung eingeht, jedoch in die Kostenrechnung nicht einfließt. Unterschieden werden können die Unterarten betriebsfremder und periodenfremder Aufwand. Während betriebs- bzw. sachzielfremder Aufwand in keinerlei Beziehung zur betrieblichen Leistungserstellung steht und nicht durch Absatztätigkeiten verursacht wird ist der periodenfremde, betriebsbezogene Aufwand durch unterschiedliche Perioden von Zahlungen und Verbrauch gekennzeichnet.

Eine Angleichung der kalkulatorischen (wertmäßigen) an die pagatorischen Rechengrößen kann unter der Prämisse gewählt werden, da eine Profitcentererfolgsrechnung in vorhandene Strukturen der Finanzbuchhaltung integriert werden soll, die als externe Rechnungslegung unveränderbaren gesetzlichen Normen zu entsprechen hat. Eine Konvergenz des Rechnungswesens verlangt daher vor allem, Abweichungen der Kosten vom handelsrechtlichen Aufwand, so weit wie möglich zu vermeiden, was einen konsequenten Verzicht auf das Rechnen mit kalkulatorischen Zusatzkosten erfordert.

Durch den Verzicht von Anderskosten wird eine vollständige Harmonisierung angestrebt, obwohl dies ein Verlust von steuerungsrelevanten Informationen in der Kostenrechnung bedeutet. Beim Untersuchungsobjekt überwiegt die Effizienz, welche daran beurteilt werden kann, ob die Ziele der Informationsversorgung des internen Rechnungswesens durch die Profitcentererfolgsrechnung mit möglichst geringem personellem Aufwand erreicht werden kann.

Vorteile des gewählten Integrationsansatzes

Als Vorteil des gewählten Integrationsansatzes kann die Verwendung identischer Rechengrößen im externen, wie im internen Rechnungswesen angeführt werden. Das Resultat der Vereinheitlichung besteht in der Ausrichtung einer Profitcentererfolgsrechnung an Erfolgsgrößen, welche extern kommuniziert werden. Missverständnisse aufgrund unterschiedlicher Ergebnisermittlungen für verschiedene Informationsadressaten werden dadurch vermieden.

Ein weiterer Vorteil dieses Ansatzes besteht in der Einschränkung einer Manipulierbarkeit des internen Rechnungswesens. Aufgrund der Normierung durch Rechtsnormen des externen Rechnungswesens weisen pagatorische Rechengröße im Vergleich zu Anders- und Zusatzkosten geringere Manipulationsanfälligkeiten auf. Im Hinblick auf die zahlreichen Wahlrechte im HGB ist diese Tatsache jedoch zu relativieren.

Dieser Artikel wurde zur Verfügung gestellt von: uni-fachwissen.de

Das könnte dich auch interessieren …