BilMoG: Risiken und Nebenwirkungen

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Nachdem durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz der bisherige Grundsatz der Maßgeblichkeit entfallen ist, sind die steuerliche und die handelsrechtliche Abschreibung voneinander völlig entkoppelt. Wir haben an dieser Stelle schon dargestellt, was für schöne neue Möglichkeiten sich dadurch im Bereich der Abschreibung ergeben. Die Sache hat aber auch ihre Risiken und Nebenwirkungen, die der Gesetzgeber möglicherweise nicht ganz durchdacht hat.

So waren bisher steuerliche Abschreibungen auch handelsrechtlich maßgeblich. Das bedeutet, daß auch die Grenzwerte des §6 Abs. 2 und 2a EStG in der Handelsbilanz angewandt werden konnten. Wirtschaftsgüter, die nicht mehr als 150 Euro netto wert sind, konnten daher auch handelsrechtlich als Aufwand direkt erfolgswirksam behandelt werden (Verbrauchsfiktion) und geringwertige Wirtschaftsgüter im Wert über 150 bis maximal 1.000 Euro werden bekanntlich seit 2008 pauschal über fünf Jahre abgeschrieben. Auch diese steuerliche Regelung galt im Wege der Maßgeblichkeit parallel auch in der Handelsbilanz:

 

Verbrauchsfiktion
Als Aufwand buchen
§6 Abs. 2 EStG
Geringwertiges Wirtschaftsgut
Pauschalabschreibung fünf Jahre, im Sammelposten
§6 Abs. 2a EStG
Vollabschreibung
"Normale" AfA nach Tabelle
§§ 7 ff EStG
0 Euro 150 Euro   1.000 Euro

 

Diese Grenzwerte sind nunmehr aber mangels Maßgeblichkeit aus der Handelsbilanz entschwunden. Wie dort jetzt verfahren wird, bleibt abzuwarten, denn das ist eine veritable Regelungslücke.

Die Verbrauchsfiktionsgrenze von 150 Euro ist eine Bagatellgrenze. Man kann nicht jeden Bleistift einzeln abschreiben. Dieser Wert könnte analog handelsbilanziell angewandt werden, aber dafür fehlt jetzt die Rechtsgrundlage. Die Pool-Abschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter hingegen ist wenig beliebt, denn sie stellt eine erhebliche steuerliche Verschärfung dar. Handelsbilanziell macht sie wenig Sinn, denn viele geringwertige Wirtschaftsgüter wie etwa kleine PCs und ähnliche Geräte halten keine fünf Jahre. Sie werden längst vorher ersetzt. Es wäre also ratsam, anstelle der steuerbilanziellen Pool-Abschreibung handelsrechtlich über die wirkliche Nutzungsdauer abzuschreiben – was aber einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand mit sich bringt. Zudem entstehen hierdurch latente Steuerabgrenzungen.

Wie hier in der Praxis verfahren wird, bleibt abzuwarten. Diese offensichtliche Regelungslücke könnte der Maßgeblichkeit aber zu einem Defacto-Nachleben verhelfen, wenn die Unternehmen die steuerlichen Regelungen jedenfalls in diesem Fall mangels handelsrechtlicher Vorschriften im Wege der Analogie auf die Handelsbilanz übertragen. Unserer Einschätzung nach ist das nicht optimal aber zulässig, doch auf eine entsprechende Rechtsprechung sollte gewartet werden.

Ein Trost bleibt: selbst das fast 3.000 Seiten starke IFRS-Regelwerk (Lehrmaterial hierzu) kennt keine Verbrauchsfiktion und keine geringwertigen Wirtschaftsgüter. Und dort besteht diese Lücke schon seit Jahrzehnten.

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Links zum ThemaBilanzrechtsmodernisierung: Gesamtübersicht über die Reformen | BilMoG: vom Ende der Maßgeblichkeit |Elementare Methodenlehre der Abschreibung des Anlagevermögens | BilMoG: wie alte Abschreibungsmethoden zu neuem Leben erwachen | Unternehmensteuerreform 2008: Neuregelung der gWGs | Die Abschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter ab 2008: eine neue Buchungstechnik ist notwendig! | Umfangreiches IFRS-Skript (interne Links)

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