Fristlose Kündigung wegen 1,30 Euro: das asoziale Arbeitsrecht

Share

Recht und Gerechtigkeit sind bekanntlich zwei ganz verschiedene Dinge. Das gilt in besonderem Maße für das unübersichtliche deutsche Arbeitsrecht, in dem mangels eines einheitlichen umfassenden Regelwerkes, wie es die DDR mit dem Arbeitsgesetzbuch einst hatte, in besonderem Maße auf die Rechtsprechung ankommt. Der Arbeitsrechtler ist damit mehr als jeder andere Jurist auf die Kenntnis und analoge Anwendung von Regelungen angewiesen, die erst in den Gerichten (und nicht schon im parlamentarischen Prozeß) entstehen. Diese aber sind derzeit zeitgeistig, d.h. bisweilen doch eher arbeitnehmerfeindlich. In Berlin wurde jetzt schon vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, also der zweiten Instanz, die fristlose Kündigung einer Kassiererin bestätigt, die Pfandmarken im Wert von 1,30 Euro unterschlagen haben soll – Das asoziale Arbeitsrecht. Ein Kommentar des befreundeten Rechtsanwaltes Michael Borth aus Erfurt:

 

Fristlose Kündigung wegen 1,30 Euro

Wegen Mißbrauchs von Pfandmarken im Wert von 1,30 Euro wirksame fristlose Kündigung? Aus der Presse war zu erfahren, daß das LAG Berlin die fristlose Kündigung bestätigt hat, welche wegen unzulässiger Verwendung von Pfandmarken im Wert von 1,30 Euro ausgesprochen worden ist.

Liegt hier nicht ein Verstoß des Arbeitgebers gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor? Immerhin war die Beschäftigte seit mehr als 30 Jahren in dem Betrieb tätig. Meines Erachtens nach hätte hier zunächst eine Abmahnung mit Androhung der fristlosen Kündigung erfolgen müssen.

Zwar sagt man, daß Diebstahl, auch von geringfügigen Gütern grundsätzlich dazu führt, daß eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann. Auf der anderen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, daß die Maßnahme verhältnismäßig sein muß. An dieser Verhältnismäßigkeit fehlt es meines Erachtens, wenn die lange Beschäftigungsdauer (hier über 30 Jahre), im Ergebnis völlig außer Acht gelassen wird.

In einem derartigen Fall hätte meiner Ansicht nach eine Abmahnung, oder aber wenigstens eine ordentliche Kündigung das ausreichende Mittel dargestellt. Die fristlose Kündigung ist im Arbeitsrecht nun einmal die letzte Maßnahme, welche überhaupt möglich ist.

Rechtsanwalt Michael Borth, Erfurt
www.DieOnlineKanzlei.de

Aktenzeichen der Entscheidung vom 24.02.2009: 7 Sa 2017/08. Vorinstanz: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 21.08.2008, Az.: 2 Ca 3632/08. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht Erfurt wurde nicht zugelassen.

Links zum Thema: Rechtsgrundlagen: was ist eigentlich ein Arbeitsverhältnis? | Arbeitsverhältnis – Freiberuflichkeit – Gewerbe: die grundlegende Unterscheidung | Lohndumping: wie Arbeitsverhältnisse zum Nulltarif betrieben werden (interne Links) www.DieOnlineKanzlei.de (externer Link)

Das könnte dich auch interessieren …