Prüfungsrelevant: Grundmodell der Zollrechnung. Mit Beispiel.

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Im Fortbildungsgang "Geprüfter Betriebswirt/IHK" gibt es immer wieder Aufgaben zur Zollwertrechnung, in denen ein Prüfungsteilnehmer den Zollwert einer Ware bestimmen muß. Manche Teilnehmer haben sich mit solchen Aufgaben sehr schwer getan und wertvolle Punkte verschenkt. Dabei ist es eigentlich ganz einfach – wenn man sich das elementare Prinzip erstmal klar gemacht hat.

Grundgedanke des Verfahrens ist, daß der akkumulierte Wert der Ware verzollt wird, der bis zur Außengrenze der Europäischen Union entstanden ist. Der Ort des Grenzübertritts ist dabei egal, weil die EU ein einheitlicher Zollraum ist. Es gibt sogar Außengrenzen mitten im Binnenland: nämlich an den Flughäfen.

Ausnahmen vom nachfolgend darzustellenden Verfahren bestehen nur noch für verbrauchssteuerbelastete Waren wie z.B. Alkohol, Treibstoffe oder Tabakwaren. Das Verfahren wird inzwischen automatisiert abgewickelt und stellt zugleich eine Steueranmeldung i.S.d. Abgabenordnung dar. Verbindungen bestehen ferner zu diversen außenwirtschaftlichen Überwachungen, z.B. hinsichtlich Korruption bzw. Zollstraftaten aber beispielsweise auch hinsichtlich des Verkehrs mit sogenannten "Dual Use"-Gütern: Anlagen, Maschinen und anderen Produkten, die neben der zivilen Nutzung auch militärisch z.B. zum Bau von Kernwaffen oder chemischen Kampfmitteln eingesetzt werden können.

Schauen wir uns mal ein einfaches Beispiel für eine Zollrechnung an:

Vorgang, Berechnungsgrundlage, Rechtsvorschrift Zahlenbeispiel
Grundlage der Zollberechnung bei Einfuhren in die Europäische Union ist nach Art. 28–36 des EU-Zollkodex (ZK) der "Zollwert" oder auch "Transaktionswert" der eingeführten Waren. Nach Art. 29 ZK ist der Transaktionswert der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, ggf. nach Berichtigung. Es müssen also alle Kosten berücksichtigt werden, die bis zur Grenze anfallen (z.B. Fracht, Versicherung, evtl. Lizenzgebühren u.a.). Dies entspricht dem sogenannten "Arms length"–Prinzips bei der Anerkennung von Verrechnungspreisen transnationaler Unternehmen gemäß OECD-Musterabkommen, das im Welthandel als Standard gilt.
Warenwert: 9.000 €
+ Frachtkosten: 800 €
+ Versicherung: 200 €
= Zollwert: 10.000 €
Auf diesen Wert wird Zoll erhoben:
(sind Verbrauchssteuern wie Tabak-, Mineralöl- oder Branntweinsteuer fällig, so würden diese jetzt erhoben)
+ 5% Zoll: 500 €
Jetzt muß noch die Einfuhrumsatztsteuer (EUSt) berechnet werden. Diese berechnet sich nach dem Zollwert + mit der Sendung unmittelbar anfallenden Kosten innerhalb der EU (z.B. Fracht bis zum Empfänger) + Zoll + evtl. sonstige anfallenden Kosten (Verbrauchssteuer, Zusatzzölle u.a.). Diese Summe ergibt den sog. EUSt.-Wert.
= Zollwert: 10.000 €
+ Zoll: 500 €
+ Frachtkosten EU: 200 €
= EUSt.-Wert: 10.700 €
Auf diesen Wert wird die Einfuhr-Umsatzsteuer (EUSt.) berechnet:
= EUSt. 19% 2.033 €
Um die gesamte Abgabenbelastung zu berechnen, werden Zoll und EUSt addiert:
Zoll 500 €
+ EUSt 2.033 €
= Gesamtbelastung 2.533 €

 

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