Der Buchhalter-RAP, Teil 2 von 2: Wer zu spät kommt…

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Nachdem wir uns gestern mit der transitorischen Rechnungsabgrenzung auseinandergesetzt haben schauen wir diesmal, was man unter antizipativen Posten versteht. Der Artikel freut nicht nur Prüfungsteilnehmer und Klausurkandidaten, sondern (hoffentlich) auch gestandene Hauptbuchhalter, denn selbst diese vergessen erfahrungsgemäß oft die antizipative Rechnungsabgrenzung. Wer zu spät kommt, so behauptete einst ein weithin bekannter russischer Politiker, den bestraft das Leben. Belege, die zu spät kommen, werden hingegen vorweggenommen, oder der Buchhalter wird bestraft 😉

Der Grundsatz der Periodenabgrenzung bedeutet nämlich nicht nur, daß Aufwendungen und Erträge, die im alten Jahr vorausbezahlt werden aber das neue Jahr betreffen in das Folgejahr vorgetragen werden (transitorische Abgrenzung), sondern auch, daß Aufwendungen und Erträge, über die im alten Jahr noch kein Beleg vorliegt, die also noch nicht erfaßt werden konnten, im alten Jahr dennoch schon vorweggenommen werden (antizipative Abgrenzung). Auch hierzu zunächst eine kleine Übersicht:

 

Art Fall
 

Altes Jahr

 

Neues Jahr

 

Kontierung

Antizipative Posten Unabgerechneter Aufwand
 

Aufwand

 

Auszahlung

 

Sonstige Verbindkl.

Beispiel: Beraterhonorare werden erst im Folgejahr abgerechnet.
Unabgerechneter Ertrag
 

Ertrag

 

Einzahlung

 

Sonstige Forderungen

Beispiel: Zinserträge für altes Jahr werden erst im Folgejahr bezahlt.

 

Betrachten wir auch hierzu ein Beispiel: Der von uns engagierte Unternehmensberater habe am Stichtag Ende Dezember seine Kostennote noch nicht vorgelegt. Das können wir umgehen, indem wir ihn um rechtzeitige Rechnungsstellung bitten, aber dies sei versäumt worden. Der Grundsatz der Periodenabgrenzung fordert aber, daß der Aufwand im alten Jahr entsprechend auszuweisen ist. Aus dem Vertrag sei bekannt, daß 1.000 Euro abzurechnen sind. Diese müssen als Aufwand gebucht werden, um in der alten Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend zu erscheinen. Da kein Fremdbeleg besteht, ist hierüber ein Eigenbeleg zu fertigen (z.B. eine Liste der antizipativen Buchungen). Beraterhonorare sind natürlich umsatzsteuerpflichtig, aber die Vorauserfassung alleine ist noch kein steuerpflichtiger Sachverhalt, da die eigentliche Leistung ja noch nicht i.S.d. §§14 ff UStG abgerechnet wurde und daher auch noch keine Vorsteuer vom Finanzamt gefordert werden darf:

Soll Beratungsaufwand Haben
 
S.Verbindlk. 1.000,00 €          

 

Soll Sonstige Verbdlk. Haben
 
VaLL 1.000,00 €       Beratung 1.000,00 €

 

Soll Vorsteuer Haben
 
VaLL 190,00 €          

 

Soll Verbindlichkeiten L&L Haben
 
          [Div] 1.190,00 €

Zunächst ist zum Jahresabschluß des alten Jahres die erwartete Honorarabrechnung als Aufwand zu antizipieren, um sie in die Gewinn- und Verlustrechnung des alten Jahres zu bringen:

 

Beratungsaufwand AN Sonstige Verbindlk. 1.000 Euro

 

Geht die Rechnung dann im Folgejahr ein, so ist die Umsatzsteuer beleggerecht auszuweisen und der Betrag aus den sonstigen Verbindlichkeiten in die "normalen" Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen zu übertragen:

 

 

Sonstige Verbindlk. 1.000 Euro und Vorsteuer 190 Euro AN Verbindlichkeiten L&L 1.190 Euro

 

Der Aufwand ist damit in richtiger Höhe (1.000 Euro) schon im alten Jahr erfaßt, aber die Vorsteuerforderung ist erst im Folgejahr gebucht worden.

Oft wird anscheinend beiläufig darauf hingewiesen, daß dies dann ja wohl auch für Material- und Wareneinkäufe gelte, aber das ist natürlich Quatsch. Dieser Unsinn resultiert aus dem anscheinend unausrottbaren Fehler, Material- und Wareneinkäufe als Aufwendungen zu erfassen. Sie müssen stattdessen aktiviert werden und sind erst bei Entnahme als Aufwand zu erfassen. Waren- oder Rohstoffkäufe unterliegen also nicht der Rechnungsabgrenzung, weil sie nichts mit der Gewinn- und Verlustrechnung zu tun haben.

Ähnlich wäre es aber auch bei vorwegzunehmenden, also noch unabgerechneten Erträgen. Betrachten wir das Beispiel, daß der Darlehensschuldner im alten Jahr die Darlehenszinsen i.H.v. 240 Euro noch nicht gezahlt habe. Er tue dies erst Anfang Januar. Auch hier wäre der Zinsertrag im alten Jahr vorwegzunehmen, damit er in der GuV-Rechnugn des alten Jahres erscheint:

Soll Sonstige Forderg. Haben
 
Zinsertrag 240,00 €       Zinsfrd. 240,00 €

 

Soll Zinsertrag Haben
 
          S.Ford. 240,00 €

 

Soll Zinsforderungen Haben
 
S.Ford. 240,00 €          

 

 

Auch hier muß die dem Grunde, der Zeit und der Höhe nach sichere Zinsforderung im alten Jahr vorweggenommen und auf diese Weise in die GuV des alten Jahres eingebracht werden:

 

 

Sonstige Forderungen AN Zinsnertrag 240 Euro

 

Sobald wir dann im neuen Jahr dem Darlehensschuldner die Abrechnung stellen, wird aufgrund dieses Beleges der vorweggenommene Zinsertrag in das "normale" Zinsforderungskonto umgebucht:

 

 

Zinsforderungen AN Sonstige Forderungen 240 Euro

 

Dort kann die normale Buchung durchgeführt werden, sobald der Betrag vom Darlehensschuldner auch tatsächlich eingeht.

Abgrenzungsfälle aller Art sind nicht nur ein Praxisproblem, sondern auch bei Prüfungspoeten aller Art beliebt. Sie sind aber vergleichsweise leicht zu meistern, wenn man das grundsätzliche Prinzip verstanden hat. Dieser Artikel und der vorige sollen auf diesem Weg helfen. Auf der weithin bekannten BWL CD findet der Leser auch eine Vielzahl von Übungsaufgaben zu diesem Thema.

 

Links zum ThemaDer Buchhalter-RAP, Teil 1 von 2: Was Du heute kannst besorgen… | Skript über die Abschlußbuchungen |Buchungen der Warenkonten: wie man es nicht machen sollte | Skript über IAS/IFRS | Ohne Moos nix los: warum das Bankkonto nicht immer ein Aktivkonto ist (interne Links)

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