Verbrauchsfolgebewertung: denn sie wissen nicht, was sie tun

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Fordert §252 Abs. 1 Nr. 3 HGB noch, die Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zu bewerten, ist diese Einzelbewertung bei vielen gelagerten Kleinteilen nicht praktisch durchführbar. Die Gleichbewertung (§240 Abs. 3 HGB), die Durchschnittsbewertung (§240 Abs. 4 HGB und insbesondere die Verbrauchsfolgebewertung (§256 HGB) bieten willkommene Abhilfe. Aber bieten sie die wirklich? Hier kommt ein typisch deutsches Trauerspiel!

Bietet die Durchschnittsmethode noch vergleichbar gute Ergebnisse, so ist die Verbrauchsfolgebewertung, die nur bei belegmäßigem Nachweis zulässig ist, besonders bei verderblichen Waren beliebt, denn sie stellt sicher, daß die ältesten Artikel zuerst verbraucht werden. Auch wenn das die durchschnittliche Lagerdauer potentiell auf das Doppelte verlängert (Begründung auf S. 9 ff) kann man doch sicher sein, daß geordnete Verbrauchsverhältnisse durch das Warteschlangenmodell bestehen – bei verderblichen Gütern wie Lebensmitteln oder Medikamenten sehr sinnvoll. Das dürfte auch der Grund sein, weshalb man in IAS 2.25 nur noch den gewogenen Durchschnitt oder FIFO als Bewertungsmethoden zuläßt. Nur die Deutschen sehen das anders.

Zwar legt §256 HGB keine spezielle Bewertungsmethode fest, aber durch die umgekehrte Maßgeblichkeit (§5 Abs. 1 Satz 1 EStG) wirken sich steuerliche Vorschriften faktisch auf die Handelsbilanz aus. Methoden wie LOFO oder HIFO, die es in früheren Jahrzehnten gab, sind daher längst vergessen. Und §6 Abs. 1 Nr. 2a Satz 1 EStG normiert ausdrücklich die LIFO-Methode als steuerlich zulässiges Verfahren.

LIFO heißt "Last-In-First-Out" und bedeutet, daß was zuletzt in das Lager eingeht, zuerst wieder entnommen wird. Für die zuerst eingelagerten Gegenstände bedeutet das aber eine faktisch unendliche Lagerung – wenn das Lager niemals ganz leer wird. Jegliche Aussage über die Lagerdauer wird damit unmöglich. Eine wahrlich gutes Rezept für Ekelfleisch. Sind die diversen Lebensmittelskandale der letzten Zeit wirklich rein zufällig?

Von LIFO darf, so Satz 3 derselben Vorschrift, nur "mit Zustimmung des Finanzamtes" abgewichen werden. Bisher war das das Einfallstor zur Nutzung von FIFO – sinnvoll, nicht nur um Schimmelfleisch zu verhindern sondern auch, um international kompatibel zu bleiben. Hier aber kommen die neuen Einkommensteuerrichtlinien (EStR) ins Spiel. Die wurden zwar neu nummeriert, so daß man nichts mehr findet, aber inhaltlich nicht besser: "Andere Bewertungsverfahren mit unterstellter Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge als die in §6 Abs. 1 Nr. 2a EStG genannte LIFO-Methode sind nicht zulässig" heiße es jetzt nämlich lapidar in R 6.9 Abs.1 EStR. Eine Defacto-Abschaffung von FIFO. Na prima.

Dabei hatte sich die Einsicht sogar in Deutschland schon fast durchgesetzt, und zwar ausgerechnet unter Rot-Grün: das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, das seit 2004 im Gesetzgebungsprozeß feststeckte, teilweise in das Bilanzrechtsreformgesetz von 2005 übernommen wurde und mit dem Ende von Rot-Grün wohl endgültig im Orcus verschwand, sollte nämlich ein Verbot von LIFO in der Handelsbilanz enthalten – wie IAS 2.25. Das Steuerrecht macht jetzt aber das genaue Gegenteil.

Der deutsche Gesetzgeber weiß nicht, was er tut. Sinnvolle Regelungen werden zugunsten von international unzulässigem Regelungsschrott abgeschafft – und das sogar noch ohne echten Abzockeeffekt, wie man es vom Steuerrecht sonst gewohnt ist: anders als beispielsweise beim Verbot der Teilwertabschreibung oder diverser Rückstellungsarten kann durch die faktische Abschaffung von FIFO nämlich kaum ein steuerlicher Mehrertrag erzielt werden. Reine Schikane also. So freilich sind wir es vom Michel gewohnt.

Links zum ThemaSkript zu IAS/IFRS | Skript zur Disposition (interne Links)

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