SCE: Societas Cooperativa Europaea, oder das neue Genossenschaftsrecht

Share

Nachdem nach nur vier Jahren die auf dem Gipfel von Nizza im Dezember 2000 beschlossene Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) Anfang des Jahres eingeführt wurde (wir berichteten), steht nun eine Reform des Genossenschaftsrechts an. Insbesondere soll, wie bei der Aktiengesellschaft, auch hier eine übernationale Genossenschaftsform geschaffen werden, die Societas Cooperativa Europaea, SCE.

Wie die SE wird auch die SCE eine Rechtsform nach Europäischem Recht sein und neben die "nationale" eG treten. Grundlage sind zwei EU-Rechtsakte vom Sommer 2003: eine Verordnung, die unmittelbar in den Mitgliedstaten gilt, und eine Richtlinie über die Beteiligung der Arbeitnehmer, die bis August 2006 in nationales Recht umzusetzen ist. Wie auch schon bei der SE soll die EU-einheitliche SCE sich leichter grenzüberschreitend betätigen können. Hierzu soll die SCE-Gründung offenbar durch fünf natürliche oder zwei Juristische Personen erlaubt werden. Nationale Ausführungsregeln sollen einen EU-weit einheitlichen Rechtsrahmen gewährleisten. Wie bei der AG bzw. der SE wird es auch für Genossenschaften ein Mindestkapital geben; ebenso dürfte das dualistische bzw. monistische System des (europäischen) Aktienrechts auf die Genossenschaft übertragen werden. Wir erinnern uns, daß die SE gemäß §16 SEAG entweder von Vorstand und Aufsichtsrat (dualistisches System) oder von einem Verwaltungsrat ohne zweites Organ (monistisches System) geführt werden kann.

Offensichtlich sollen, wohl im Rahmen der begleitenden nationalen Gesetzgebung, auch Änderungen im deutschen Genossenschaftsrecht vorgenommen werden, die die bisherige eG der neuen SCE annähern. So soll auch für die eG die Anzahl der Gründer von bisher sieben auf drei abgesenkt werden. Die Rechtsform der Genossenschaft soll auch für soziale oder kulturelle Zwecke geöffnet werden. Besonders wichtig für kleine Genossenschaften ist die vorgesehene Ausnahme von der Prüfung des Jahresabschlusses bei Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis einer Million Euro. Hinsichtlich des Genossenschaftskapitals soll auch für die eG ein Mindestkapital eingeführt werden; zudem sollen rein investierende Mitglieder zugelassen werden, die sonst nicht an der Genossenschaft teilnehmen und die Anlagen und Einrichtungen der Genossenschaft nicht benutzen.

Wie rechnen mit der neuen Gesetzgebung bis zum Sommer 2006 und werden an dieser Stelle berichten. Sobald das neue Recht in Kraft tritt, werden auch im Lexikon für Rechnungswesen und Controlling sowie im Rechtsformen-Skript auf der BWL CD entsprechende Inhalte vorhanden sein.

Link zum Thema: Regelungen zur Societas Europaea (SE) erschienen (interner Link)

Das könnte dich auch interessieren …