Die Arbeitsagenturen und der Drogentest

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Jeder weiß, daß ein simpler Alkoholtest manche Autofahrt abrupt beendet, und mancher Führerschein ist schon in einem Schnapsglas ersoffen. Wir wissen auch, daß die Polizei Drogentests veranstaltet, um die Kiffer vom Lenkrad fernzuhalten – ganz zu Recht, wie der BWL-Bote meint. Doch was will die Bundesagentur für Arbeit mit 78.600 Teststreifen zur Harnanalyse und 22.560 Drogen-Schnelltests?

So wurden die Drogenschnelltest, die Amphetamine, Benzodiazepin, Cannabis, Kokain, Opiate, Ecstasy und eine Zahl weiterer Drogenarten aufspüren sollen, gemäß öffentlicher Ausschreibung Nr. 1215-04-15465 mit Ablauf 10.12.2004 und die Teststreifen zur Harnanalyse gemäß beschränkter Ausschreibung Nr. 1215-04-17097 mit Ablauf 30.12.2004 von der Bundesagentur für Arbeit zentral erworben, mit Verteiler an sämtliche Regionaldirektionen, in denen die Testmittel bald vorliegen. So können die örtlichen Arbeitsagenturen mit einem simplen Urintest auch Glucose im Urin nachweisen – wichtig beispielsweise zum Diagnostizieren von Diabetes mellitus. Oder auch systematisch unter Arbeitslosen nach Kiffern und Koksern fahnden – Vielleicht um die Staatsanwaltschaft künftig bei der Verfolgung der Rauschgiftkriminalität zu unterstützen?

Die Bundesagenturen sind gemäß SGB III verpflichtet, die persönlichen Verhältnisse der von ihr betreuten Personen zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch gesundheitliche Einschränkungen, die von den Amtsärzten beurteilt werden. Das geschieht zwar nur mit Einwilligung des Betroffenen, doch von einer solchen Einwilligung kann ausgegangen werden, wenn der Arbeitslose sich so ggfs. eine Sperrzeit erspart. Ob der Arbeitsuchende nun aber auch über alle an ihm durchgeführten Tests aufgeklärt wird, steht u.U. auf einem ganz anderen Blatt – mit u.U. fatalen Folgen:

Eine ärztliche Zwangsbehandlung ist nämlich nur in sehr engen Grenzen zulässig, z.B. bei psychisch Kranken gemäß §1906 BGB. Medizinische Zwangstests für Arbeitslose, auch Tests ohne deren Kenntnis, sind hingegen nirgendwo vorgeschrieben. Inwieweit die Arbeitsagenturen eine Rechtsgrundlage hätten, die Drogentests ohne Kenntnis des Betroffenen durchzuführen, ist daher mindestens zweifelhaft. Sie hätten aber mit diesen Testmitteln die Möglichkeit dazu. Zeichnet sich hier also eine verdeckte Gesundheitskontrolle aller Arbeitsloser oder z.B. aller Hartz-IV-Fälle ab? Hierfür besteht bislang kein definitiver Anhaltspunkt, aber der BWL-Bote verspricht, am Ball zu bleiben: eine Tendenz zur Ausweitung von Gängelung und Kontrolle ist immerhin seit einigen Jahren in vielen Rechtsgebieten unverkennbar!

Links zum Thema: Hartz IV: Drastische Mehrkosten im Vorfeld | Wie Hartz IV die Lebensversicherer subventioniert | Hartz IV: Übersicht über die wichtigsten Details | Bürgerversicherung: Die Leitbilder der Zwangsmentalität (interne Links)

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