Im Lexikon für Rechnungswesen und Controlling auf der BWL CD wurden die Inhalte zu den verschiedenen Formen unternehmerischer Zusammenarbeit vertieft. Dieser Beitrag gibt einen Ausschnitt aus den neuen Inhalten zu diesem prüfungswichtigen Thema. Nachdem wir uns gestern mit dem das Joint Venture befaßt haben, geht es heute um das Konsortium.
Als Konsortium bezeichnet man jede vertragliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, die auf die gemeinsame Durchführung eines Geschäftes oder eines Projektes gerichtet ist, und sich nach Abschluß dieses Projektes wieder auflöst. Das Konsortium ist damit vom Joint Venture durch seine bereits anfänglich festgelegte zeitliche Beschränkung auf die Dauer des Projektes oder Geschäftes beschränkt; aus dem gleichen Grund werden auch im Rahmen von Konsortien i.d.R. keine Tochtergesellschaften zur Durchführung des jeweiligen Projektes gegründet. Vielmehr führen die Konsortialpartner das jeweilige Geschäft selbst in kooperativer Weise gemeinsam durch.
Binnenwirtschaftlich ist das Konsortium eine Form der bürgerlichen Gesellschaft; in der Praxis werden Konsortien wie Joint Ventures jedoch häufig auch grenzüberschreitend zwischen verschiedenen Partnern in unterschiedlichen Ländern zur Durchführung von Projekten geschlossen, die die Ressourcen oder Fähigkeiten eines einzelnen der Partner überschreiten. Das bürgerliche Recht ist dann nicht mehr anwendbar.
Das Konsortium ist ein wesentliches Mittel der Internationalisierung, weil es jedem Partner erlaubt, sich den politischen oder ideologischen Zwängen in seinem Heimatbereich zu entziehen.
Da im Rahmen eines Konsortialvertrages kein Tochterunternehmen gegründet wird, vertritt einer der Konsortialpartner das Konsortium nach außen. Der von den Mitgliedern (Konsorten) bestellte Konsortialführer führt außerdem das Konsortialkonto und verteilt das Konsortialergebnis nach Vertrag oder ggfs. nach den §§705ff BGB.
Die häufigste Form eines Konsortiums ist das Bankenkonsortium. Mehrere Kreditinstitute tun sich hier zur Finanzierung von Großvorhaben oder auch zur Sanierung angeschlagener Unternehmen etwa im Rahmen von Insolvenzverfahren zusammen. Viele Konsortialkredite werden auch an Staaten vergeben. Wesentlicher Zweck dieser Form des Konsortium ist neben der Aufbringung der oft sehr großen Summen die Risikostreuung auf mehrere Kreditgeber, weil das Kreditrisiko möglicherweise für eine einzelne Konsortialbank untragbar wäre. Auch zwischenstaatliche Projekte werden oft konsortialfinanziert, etwa der Eurotunnel, an dessen Finanzierung über 200 Banken beteiligt sind.
Es lassen sich verschiedene Arten von Konsortien unterscheiden:
- nach dem Verwendungszweck der Konsortialkredite: Einfache Kreditkonsortien und Projektfinanzierungskonsortien;
- nach dem Zeitpunkt der Kreditvergabe: Kreditkonsortien im engeren Sinne, die zu Zeiot der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit einen Kredit vergeben, und Sanierungskonsortien, die erst entstehen, wenn durch eine Kreditfinanzierung eine drohende Insolvenz abgewendet werden soll. Sogenannte Stillhaltekonsortien sind ein Sonderfall: hier wird – manchmal sogar stillschweigend! – vereinbart, einen Kredit nicht fällig zu stellen, um eine Insolvenz durch die Fälligkeit zu vermeiden.
- nach rechtlicher Struktur: Parallelkredite sind koordinierte Darlehen ohne verbindliche Abmachung zwischen den Kreditgebern, Außenkonsortien sind Vertretungsverhältnisse, bei denen Banken im Außenverhältnis vom Konsortialführer vertreten werden, Innenkonsortien sind Konstruktionen, in denen alle Banken nach außen selbständig auftreten, aber nur untereinander zusammenarbeiten, so daß eine verdeckte BGB-Gesellschaft entsteht, die ein Außenstehender nicht erkennen kann. Bei einem sogenannten Untegrkonsortium schließlich beteiligt sich eine Bank am Konsortialanteil eines anderen Kreditinstitutes, ohne aber selbst Mitglied des Konsortiums zu werden.
Die bilanzielle und rechtliche Einordnung des Konsortiums ist schwierig; neben der Eigenschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ein faktischer Konzern vorliegen, insbesondere beim Unterkonsortium. In manchen Fällen kann das Konsortium aber auch als Anwendungsfall der stillen Gesellschaft betrachtet werden. Da viele Konsortien auf nationaler Ebene stattfinden, ist jedoch in der Regel nationales Recht beteiligt; die Regelungen der IAS hinsichtlich Joint Ventures sind dagegen in aller Regel nicht anwendbar.
Neben der Anwendung im Bankensektor sind große Industrieprojekte auf europäischer oder weltweiter Ebene oft als Konsortium strukturiert. Airbus Industries ist ein gutes Beispiel hierfür. Zudem werden internationale technische Standards oft durch Konsortien festgelegt, die mehr oder weniger fest organisiert sind; gute Beispiele sind etwa die im Internet verwendeten Kommunikationsstandards wie HTML oder XML. In diesem Fall ist der besondere Vorteil, daß durch die Beteiligung möglichst zahlreicher Konsortialpartner ein einheitlicher Standard entsteht, der einen Synergieeffekt für alle Beteiligten schafft. Auch die "Trusted Computing Platform Alliance" ist ein solches Konsortium (TCPA); in diesem Fall kann der versuch, praktisch alle relevanten Hersteller auf eine einheitliche Norm zu verpflichten, markttheoretisch aber auch als Kartell verstanden werden, weil man in den 90er Jahren beim Versuch, Kontrolle über individuelle Rechner durch Einführung der Seriennummer des Pentium III Prozessors zu erlangen. ganz offensichtlich nicht breit genug normiert hatte, so daß dieses Projekt gescheitert ist. Das Beispiel zeigt gut, daß "zu große" Konsortien eher Wettbewerbsbeschränkungen sind und daher vermieden werden sollten.
Links zum Thema: Formen unternehmerischer Zusammenarbeit: Das Joint Venture | International Financial Reporting Standards | Diskussionspapier zur Globalisierung | TCPA: Auf dem Weg in die totale Kontrolle (interne Links)