Eckpunkte zum neuen Schadensersatzrecht

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Am 18. April wurde das neue Schadensersatzrecht im Bundestag verabschiedet. Die Rechtsreform zählt zu den Kernpunkten der rot-grünen Reform und soll noch zum 1. August in Kraft treten, also rechtzeitig vor einer möglichen Abwahl der derzeitigen Regierung bei der kommenden Bundestagswahl. Kernpunkte der Reform sind mehr Rechte für Kinder, mehr Rechte für Unfallopfer, Ausweitung des Schmerzensgeldes und verschärfte Haftung bei Arzneimittelschäden.

  • Künftig haften erst 10 jährige Kinder für einen von ihnen verursachten Verkehrsunfall. Das ist gut, weil jeder weiß, daß kleinere Kinder dem komplexen Verkehrsgeschehen nicht immer gewachsen sind.
  • Endlich gibt es einen allgemeinen Anspruch auf Schmerzensgeld bei der Verletzung von Körper, Gesundheit und sexueller Selbstbestimmung.
  • Künftig gilt die Gefährdungshaftung im Straßenverkehr auch zugunsten der Fahrzeuginsassen. Mitfahrer sind also als Opfer eines Unfalls genauso von der Haftung des Halters erfaßt wie diejenigen, die außerhalb des Wagens geschädigt werden.
  • Arzneimittelgeschädigte erhalten Beweiserleichterungen für ihren Anspruch gegen Pharmafirmen; zudem müssen die Pharmahersteller den Betroffenen Auskunft über alle Erkenntnisse zu schädlichen Wirkungen des Arzneimittels erteilen.
  • Bei Kfz-Schäden werden die nachgewiesenen Reparaturkosten wie bisher abgerechnet. Auch die fiktive Abrechnung von Sachschäden auf Gutachtenbasis bleibt. Allerdings wird die Umsatzsteuer künftig nur erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt. Folge: Wird das beschädigte Auto nicht kommerziell repariert, also etwa in einer Werkstatt, fällt keine Umsatzsteuer an und wird deshalb auch nicht ersetzt.

Weiterhin definiert die Reform neue Haftungshöchstgrenzen für bestimmte Schadensarten im Straßenverkehr, was überfällig ist, denn die bisherigen Grenzwerte sind seit Jahrzehnten unverändert. Zugleich werden die entsprechenden Werte auch auf Euro umgestellt, was bisher unterlassen wurde. Und das sind die Neuerungen:

Schadensart Bisheriges Recht Neues Recht
Personenschaden eines Verletzten Kapitalhöchstbetrag: 500.000 DM
Max. Jahresrente: 30.000 DM
Kapitalhöchstbetrag: 600000 €
Max. Jahresrente: 36000 €
Personenschaden aller Verletzten Kapitalhöchstbetrag: 750.000 DM
Max. Jahresrente: 45.000 DM
Kapitalhöchstbetrag: 3 Mio. €
Max. Jahresrente: 180.000 €
Sachschaden 100.000 DM 300.000 €

Eine Beweislastumkehr mit den aus dem US-amerikanischen Schadensersatzrecht bekannten grotesken Folgen ist noch nicht vorgesehen, d.h., nach wie vor muß der Geschädigte den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang nachweisen. Meine persönliche Vermutung ist daher, daß die Auswirkungen dieser Reform relativ bescheiden sind – von dem zu erwartenden recht deutlichen Anstieg der Beiträge der Autohaftpflicht mal abgesehen.

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