Gesetz über Autobahnmaut tritt in Kraft

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Unter dem umständlichen Namen "Gesetz zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen" ist heute das Gesetz über die Autobahnmaut im Bundesanzeiger veröffentlicht worden, so daß es morgen in Kraft treten kann. Dieses Gesetz führt die weitere Verteuerung des Straßenverkehrs ein, über die der BWL-Bote ja schon mehrfach berichtet hat. In 6 Artikeln führt dieses Gesetz zunächst das Gesetzt über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen (das Autobahnmautgesetz, ABMG) ein (Artikel 1), und ändert in den folgenden Artikeln eine Reihe anderer Gesetze, die nunmehr auch Bezug zur Autobahnmaut erhalten. Unter anderem wird das ja schon seit 1994 bestehende Autobahnmautgesetz abgeschafft. Die Autobahnmaut wird also nicht neu eingeführt, sondern nur erhöht und auf die Kilometerleistung bezogen.

Wesentlicher Gesetzesinhalt des ABMG: §1 Abs. 1 regelt zunächst, daß nur LKW mautpflichtig sind (für PKW ist eine Mautpflicht bekanntlich angedacht, und wird nach Einführung der derzeit in Bau befindlichen technischen Überwachungseinrichtungen in den nächsten Jahren mit Sicherheit eingeführt werden). §1 Abs. 2 ABMG regelt, daß Busse, Polizei- und Bundeswehrfahrzeuge sowie Notdienste und ähnliche Fahrzeuge nicht mautpflichtig sind. Wie schön: der Staat nimmt sich selbst von der Mautpflicht aus.

Mautschuldner ist nach §2 ABMG die Person, die zur Zeit der Benutzung der Autobahn Eigentümer oder Halter des Fahrzeuges ist, oder über dessen Gebrauch bestimmt oder das Fahrzeug führt. Diese genannten Personen haften als Gesamtschuldner! Das heißt, der Staat kann die Maut von jeder der genannten Personen fordern, was im Effekt heißen kann, daß der Fahrer für die Maut haftet, die sein (zahlungsunfähiger oder zahlungsunwilliger) Arbeitgeber nicht bezahlt hat!

Die Höhe der Maut richtet sich nach der Kilometerzahl, der Achsenzahl und nach der Emissionsklasse des Fahrzeuges und wird durch Rechtsverordnung festgesetzt, steht also noch nicht in dem heute veröffentlichten Gesetzestext. Das ermöglicht der jeweils an der Macht befindlichen Regierung, die Maut je nach Finanzlage beliebig neu zu regeln. Außerdem ist in §3 ABMG ausdrücklich festgelegt, daß die Maut auch noch nach Benutzungszeit gestaffelt werden kann: Nachtfahrten können dann anders abgezockt werden als Tagfahrten, Wochenendfahrten anders als Strecken, die während der Woche zurückgelegt werden. Als Richtlinie wurden bislang ca. 0,15 €/km gehandelt; es kann aber auch noch wesentlich schlimmer kommen.

Die Maut ist im voraus zu entrichten, kann aber gestundet werden (§4 Abs. 1 ABMG). Zuständig ist zunächst das Bundesamt für Güterverkehr, das aber einen Betreiber des Mautsystemes einsetzen kann, der dann für Erhebung und Abrechnung sorgt. Zahlreiche Merkmale des Fahrzeuges, darunter auch ein Foto des Wagens, dürfen dabei erhoben und gespeichert werden.

Der Mautschuldner ist selbst für den Nachweis der Zahlung verantwortlich (§5 ABMG). Nacherhebung von Maut ist möglich (§8 ABMG); die Speicherung der Daten dauert 3 Jahre beginnend am Schluß des Jahres, in dem die Fahrten stattfanden.

Bußgelder bei Verstoß betragen bis zu 20.000 Euro. Zuständige Behörde ist wiederum das Bundesamt für den Güterverkehr.

Das Mautaufkommen steht dem Bund zu, der gemäß §11 ABMG das Geld zum überwiegenden Teil" zweckgebunden zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur verwenden muß. Dabei erhebt sich natürlich die Frage, wohin die Mittel aus der bisherigen Autobahnmaut, aus der Kraftfahrzeugsteuer, aus der Ökosteuer und aus der Mineralölsteuer fließen, die der Autofahrer ja schon bezahlt: Obwohl Steuern nach §3 Abs. 1 AO nicht an eine bestimmte Gegenleistung geknüpft sind stellt sich doch die Frage, ob hier nicht ein der Veruntreuung von Steuermitteln wenigstens ähnlicher Tatbestand gegeben ist, zumal der Autofahrer ja schon die Altschulden der Bahn und was-weiß-ich-was-noch-alles finanziert, so daß sich auch mal jemand trauen sollte, die Frage der Vereinbarkeit einer solchen Steuerpolitik mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu stellen. Da Deutschland aber noch immer keine Verfassung hat (Art. 146 GG), ist diese Frage wohl eher theoretischer Natur.

Aktuell zum Thema: Was dem Autofahrer noch alles blüht (BWL-Bote)

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