Kirchhofs neues EStG: Weil nicht sein kann was nicht sein darf

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Vor einigen Tagen veröffentlichten wir an dieser Stelle Paul Kirchhofs EStG-Entwurf (EStG-E) im vollen Wortlaut. In nur 23 Paragraphen schafft es Kirchhof, eine so komplexe Materie übersichtlich und fair zu regeln – ohne Sondertatbestände, ohne Ausnahmen, für alle gleich. Doch die Zweifel an dem liberalen Entwurf wachsen. Der BWL-Bote meint, daß er nie im Bundesgesetzblatt stehen wird, denn liberale Regelungen sind nicht zeitgeistig und verringern die Macht der parasitären Kaste.

"Gewinn", so heißt es beispielsweise in §3 Abs. 1 Satz 2 EStG-E, "sind die Erwerbserträge abzüglich der Erwerbsaufwendungen". Detaillierte Regelungen zu Bewertung und Abgrenzung sucht man aber vergeblich – solche Monster wie den bisherigen §6 EStG a.F. zum Beispiel. Lediglich sind "Ausgaben für Werte, die mehrjährig verbraucht werden können", nach §3 Abs. 3 Satz 2 EstG-E, "auf die Jahre der Gesamtnutzung zu verteilen". Erfrischend, wirklich.

Die bisherigen zum Teil hochkomplexen Detailregelungen zur Abschreibung in den althergebrachten §§7 ff EStG a.F. entfallen damit. Progressive, digitale und andere AfA-Methoden werden wieder zulässig, selbst wenn die bisherigen AfA-Tabellen erhalten bleiben. Auch das seit 1999 bestehende Verbot der Teilwertabschreibung nach §6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG a.F. würde fallen – und selbst die Einschränkungen der Verbrauchsfolgeverfahren wie FIFO und LIFO wäre hinfort, und halbvergessene Methoden wie HIFO oder LOFO wären plötzlich wieder möglich. Ein Steuerpflichtiger, der seine Bewertung nicht nach Steuerrecht sondern nach wirklichem Entnahme- und Verbrauchsverhalten vornimmt? Undenkbar, jedenfalls in Deutschland!

Noch viel empörender ist die einfache Regelung des Existenzminimums bei Paul Kirchhof, die sogar ein Betriebswirt ohne steuerliche Spezialausbildung verstehen kann: Da hat jeder einen Grundfreibetrag von 8.000 Euro (§6 EStG-E), der auf Ehegatten oder Unterhaltsverpflichtete übertragen werden kann (§10 Abs. 1 EStG-E) und einen zusätzlichen "Sozialausgleich" in Gestalt eines Abzuges von den Einkünften (§7 EStG-E). Einfach, überzeugend, verständlich – und keine seitenlange Ausnahmeliste mehr, wie bisher im §3 EStG a.F. mit Vorschriften, die man drei Mal lesen muß um sie ein Mal zu verstehen. Und Monster wie die bisherigen §§4 ff EStG zum Gewinnbegriff und zur Altersvorsorge gehören der Geschichte an. Man muß sich vergegenwärtigen, wieviele Vor- und Sonderrechte hierdurch entfallen würden – von den Landwirten über die Beamten bis zu den Übungsleitern an Volkshochschulen. Undenkbar, sowas wird es niemals geben.

Und dann wären da die zahlreichen Kontroll- und Gängelungsnormen, die uns die letzte Zeit beglückt haben. Das Thema Lohnsteuer, bislang wegen seiner Komplexität beliebt in Bilanzbuchhalterprüfungen, paßt in Kirchhofs §17 EStG-E in ein paar Textzeilen, und Lohnsteuerkarten könnten auf die Größe von Visitenkarten schrumpfen, denn es gibt keine Ausnahme- und Sondertatbestände mehr. Ein Arbeitnehmer also der merkt, wenn er über den Tisch gezogen wird? Undenkbar!

Es bleibt der Steuersatz, der mit einem einheitlichen Betrag von 25% des Einkommens bzw. des Gewinnes (§2 Abs. 4 EStG-E) zwar höher als der derzeitige Eingangssteuersatz, aber doch viel niedriger als der gegenwärtige Höchststeuersatz ist. Rechnet man Grundfreibetrag, Pauschalen und Sozialausgleich ein, so dürfte für fast alle Arbeitnehmer eine deutliche Steuerentlastung herauskommen – oder, in anderen Worten, große Bevölkerungsteile würden überhaupt keine Einkommensteuer mehr zahlen. Die Coolidge/Harding-Regierung hatte 1922 in den USA etwas Ähnliches versucht. Die Jahre, die darauf folgten, kennen wir heute als die "Goldenen Zwanziger". Wollen wir wirklich etwas Ähnliches in Deutschland riskieren, wo wir doch gerade durch hohe Energiepreise und Emissionshandel für nachhaltige wirtschaftliche Stagnation gesorgt haben, ganz gleich, wer die nächste Regierung stellt?

Auch wenn immer wieder von Liberalismus geschwafelt wird, so ist dies doch nur Fassade – unter der Oberfläche wurden Kontrollnormen verschärft und Steuern erhöht. Hinter der pseudoliberalen Fassade hat Deutschland sich zunehmend zu einem autoritären Verteilungsstaat entwickelt, der jede wirtschaftliche Aktivität seiner Subjekte mißtrauisch beäugt, der Existenzen vernichtet, aggressiv umverteilt und sich zynisch über Freiheitsrechte hinwegsetzt. Paul Kirchhofs EStG-Entwurf steht dieser totalitären Grundströmung diametral entgegen, denn er ist wirklich liberal. Aber in einer Zeit, da der Geist der Freiheit sogar aus dem bürgerlichen Recht entschwindet, ist ein liberales Einkommensteuerrecht ein Fremdkörper ohne Existenzberechtigung.

Doch hat Paul Kirchhof auch dem antiliberalen Zeitgeist ein Hintertürchen offengelassen, nämlich im letzten Paragraphen seines Gesetzesentwurfes. Dort nämlich stehen sieben Verordnungsermächtigungen, von denen der Gesetzgeber, sollte das neue EStG wider Erwarten doch im Bundesgesetzblatt zu lesen stehen, ausgiebig Gebrauch machen dürfte. Dann nämlich dürften die Detailregelungen, die Kirchhofs Entwurf aus dem Gesetz wirft, sich in die gewiß zahlreich auf uns herniederprasselnden Verordnungen flüchten, was binnen ein, zwei Legislaturperioden einen noch komplexeren Gesetzesmoloch produzieren könnte, denn deutscher Geist und deutsches Wesen lassen sich nicht durch einen liberalen Dolchstoß genesen.

Links zum ThemaRadikale EStG-Reform: Der Entwurf von Paul Kirchhof im Wortlaut | Neue Kontrollmöglichkeiten des Schnüffelstaates | Über die Nachhaltigkeit in der Arbeitslosigkeit | Kein politischer Klimawandel: Die Öko-Profiteure von der CDU | Der konspirative Dozent: Wie die BfA Existenzen vernichtet | Bürgerversicherung: Die Leitbilder der Zwangsmentalität | (interne Links)

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