Abbruch von Gebäuden

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BWL LexikonBefindet sich ein Gebäude vor seinem Abbruch schon länger als 3 Jahre im Betriebsvermögen, so führt sein Abbruch zu einer AfaA, durch die sein Restbuchwert in vollem Umfang als Aufwand ausgebucht wird. Lediglich für den Fall, daß Abbruchmaterial bei der Herstellung eines Neubaus wiederverwendet wird, darf die Abschreibung des alten Gebäudes nur bis zum Teilwert des Abbruchmaterials erfolgen; d.h. das Abbruchmaterial gehört zu den Herstellungskosten des Neubaus, die Abbruchkosten sind Betriebsausgaben. Wird ein Gebäude, das sich erst kurzfristig im Betriebsvermögen befindet, abgebrochen, so kommt es für seine steuerliche Behandlung darauf an, ob es der Steuerpflichtige in Abbruchabsicht erworben hat oder nicht. Steht die Absicht des Steuerpflichtigen fest, so ergibt sich aus ihr die weitere Behandlung: die Anschaffungsoder Herstellungskosten von in Abbruchabsicht erworbenen Gebäuden rechnen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Neubaus, wenn der Abbruch in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Herstellung des neuen Wirtschaftsgutes steht, sonst zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Liegt eine Abbruchabsicht offensichtlich nicht vor, so sind sie als Betriebsausgaben zu behandeln.

In Fällen, in denen die Absichten des Steuerpflichtigen nicht eindeutig sind, geht die Finanzverwaltung von der widerlegbaren Vermutung aus, daß der Steuerpflichtige den Erwerb in Abbruchabsicht tätigte, wenn er innerhalb von 3 Jahren seit dem Erwerb das Gebäude abreißt.