Abbaurecht
Recht, auf einem Grundstück Bodenschätze oder andere Teile des festen Grundes abzutragen. Abbaurecht gehört zu den grundstücksgleichen Rechten nach Position A.II.1. der Bilanzgliederung gemäß §266 Abs. 2 HGB. Das Abbaurecht ist bürgerlich-rechtlich wie ein selbständiges Grundstück zu behandeln, d.h., es beansprucht ein eigenes Grundbuchblatt. Ein nichtentgeltlich etwa durch Entdeckung von Rohstoffen oder Bodenschätzen unter eigenem Grund und Boden erworbenes A. kann dem Aktivierungswahlrecht nach §248 Abs. 2 HGB unterliegen. Zur Rechnungslegung nach IFRS vgl. Exploration.