Was nicht im Abschluß steht, Teil 1 von 3 – Außerbilanzgeschäfte
Obwohl der Grundsatz der Vollständigkeit (§246 Abs. 1 HGB) eigentlich vorschreibt, daß sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge im Jahresabschluß enthalten sein müssen, gibt es doch Posten, die dort nicht zu finden sind....