Keine Benzinquittungen mehr bei Internet-Auktionen
"Ordnungswidrig handelt", so weiß §379 AO, "wer vorsätzlich oder leichtfertig" unrichtige Belege ausstellt oder richtige Belege falsch bucht, denn solche mehr oder weniger absichtsvollen Fehler können verwendet werden, über "steuerlich erhebliche Tatsachen" unrichtige Angaben...