IAS 38: Die Bewertung dem Grunde nach bei Vorliegen eines aktiven Marktes
IAS 38.57 (d) fordert, daß für die Aktivierung eines immateriellen Vermögensgegenstandes dem Grunde nach dessen Verkaufbarkeit demonstriert werden muß. Im Anschluß an die Vermögensdefinition aus F.49 (a) muß die Unternehmung zeigen,...