Nachdem wir uns gestern die EBT- und die EBIT-Kennzahl grundlegend angeschaut haben, folgt in diesem Artikel ein Anwendungsbeispiel: so werden aufgrund einer handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung EBT und EBIT berechnet:
Ein Unternehmen weist in einem Geschäftsjahr die folgende Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren i.S.d. §275 Abs. 2 HGB aus:
1. | Umsatzerlöse | 5.800 T€ | |
2. | Bestandserhöhungen Fertig- und Unfertigerzeugnisse | 200 T€ | |
4. | Sonstige betriebliche Erträge | 400 T€ | |
5. | Materialaufwand | ||
a) | Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe | 1.600 T€ | |
b) | Aufwendungen für bezogene Leistungen | 100 T€ | |
6. | Personalaufwand | ||
a) | Löhne und Gehälter | 900 T€ | |
b) | Soziale Abgaben | 300 T€ | |
davon für Altersversorgung | 150 T€ | ||
7. | Abschreibungen | ||
a) | auf immat. VG des AV und Sachanlagen | 2.150 T€ | |
b) | auf Umlaufvermögen | 100 T€ | |
8. | Sonstige betriebliche Aufwendungen | 900 T€ | |
10. | Erträge aus anderen Wertpapieren und Finanzanlagen | 100 T€ | |
11. | Zinsen und ähnliche Erträge | 10 T€ | |
12. | Abschreibungen auf Finanzanlagen | 60 T€ | |
13. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 90 T€ | |
14. | Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | 310 T€ | |
15. | Außerordentliche Erträge | 20 T€ | |
16. | Außerordentliche Aufwendungen | 130 T€ | |
17. | Außerordentliches Ergebnis | –110 T€ | |
18. | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | 60 T€ | |
19. | Sonstige Steuern | 40 T€ | |
20 | Jahresüberschuß | 100 T€ |
Um den Vorsteuergewinn EBT zu berechnen, werden die Steueraufwendungen einfach zurückgerechnet. Da die Steuern zunächst subtrahiert wurden, müssen sie jetzt also addiert werden. Die "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" sind hierbei aus Zeile 18. der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren zu entnehmen, und die "Sonstigen Steuern" aus Zeile 19. des GuV-Schemas:
Jahresüberschuß | 100 T€ | |
+ | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | 60 T€ |
+ | Sonstige Steuern | 40 T€ |
= | EBT | 200 T€ |
Während das Beispielunternehmen also nur ein Jahresergebnis i.H.v. 100 T€ ausgewiesen hat, beträgt die "wirkliche" Leistungsfähigkeit des Unternehmens vor Zugriff des Staates 200 T€. Das mag für einen Abschlußleser im gleichen Wirtschaftsgebiet selbstverständlich sein, doch für einen ausländischen Abschlußleser ohne Kenntnis des deutschen Steuerrechts ist dies eine relevante Information, die nicht aus der Gewinn- und Verlustrechnung an sich ersichtlich ist.
Durch das Vorzins- und Steuerergebnis EBIT wird zusätzlich eine Darstellung des Jahresergebnisses der GuV vor Abzug der Zinsaufwendungen erreicht:
Jahresüberschuß | 100 T€ | |
+ | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 90 T€ |
+ | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | 60 T€ |
+ | Sonstige Steuern | 40 T€ |
= | EBIT | 290 T€ |
Die Zinsaufwendungen entstammen hier insbesondere der Zeile 13. der vorstehenden Gewinn- und Verlustrechnung. Das Ergebnis i.H.v. 290 T€ repräsentiert also die unternehmerische Leistungsfähigkeit vor den Abzügen durch den Staat und vor der Belastung durch Fremdkapital. Auf diese Art sind auch unterschiedlich hohe Zinssätze wegen unterschiedlicher Bonität und unterschiedliche Zinsen wegen verschiedener Fremdkapitalquoten in der Bilanz aus der Rechnung entfernt. Die EBIT-Kennzahl bietet damit eine größere Vergleichbarkeit und ist daher ein beliebtes Gewinnmaß. Das ist, wenn man so will, der langen Rechnung kurzer Sinn.
Links zum Thema: EBT, EBIT und der Rest: der langen Rechnung kurzer Sinn… | Formelsammlung der BWL | Skript zum Jahresabschluß nach HGB | Skript zur Rechnungslegung nach IAS/IFRS (interne Links)