Im vorigen Beitrag an dieser Stelle haben wir uns über die voraussichtlich 2009 kommende neue Bilanzierungspflicht für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände verbreitet. Hier kommt es insbesondere auf die Abgrenzung der Forschung und des Vertriebes von der eigentlichen Entwicklung an, denn nur die Entwicklung unterliegt der Bilanzierungspflicht (und der Einbeziehung in die Herstellungskosten). Forschungsaufwendungen sind, genau wie Vertriebs- und Verwaltungskosten, weiterhin erfolgswirksam zu behandeln.
Die Sache ist insbesondere für innovative Unternehmen und den quartären Sektor relevant, denn sowohl die Entwicklungstätigkeit der Industrie als auch die Produkte der Softwarebranche werden ab 2009 bilanziell offengelegt. Das erhöht die Aussagekraft des Jahresabschlusses und vermindert stille Reserven, konnten bisher doch die wesentlichen Wirtschaftsgüter von Softwareherstellern gerade nicht oder nicht zu einem auch nur annähernd angemessenen Wert als Vermögensgegenstand ausgewiesen werden. Zwar wäre William "Bill" Gates aus Redmond/WA, USA, in Deutschland noch kein Hartz IV Kandidat, aber seine Bilanz sähe unter HGB-Bedingungen völlig anders voraus. Die Neuregelung dient daher dazu, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln. Dennoch hat sie eine gravierende Lücke: die Behandlung bereits bestehender immaterieller Vermögensgegenstände. Darüber nämlich schweigt sich der bisher bestehende Referentenentwurf aus…
Dabei ist das ein gravierendes Problem: alleine das dem Leser möglicherweise wohlbekannte Lexikon für Rechnungswesen und Controlling vom Autoren dieser Webseite (nur auf der bekannten BWL CD erhältlich) besteht derzeit schon im 12. Erscheinungsjahr. Ungezählte Arbeitsstunden wurden in dieses Werk investiert, teils in Nachtsitzungen, an Wochenenden usw. Ob und inwieweit dies zu bilanzieren ist, läßt der Gesetzentwurf offen. Und das gilt für alle Arten des Produktrechtschutzes: bestehende Patente, Gebrauchsmuster usw., zum Teil viele Jahre alt, durften bisher meist nicht aktiviert werden. Wie damit ab 2009 zu verfahren ist, ist dem Referentenwntwurf noch nicht zu entnehmen.
Eine diesbezügliche Regelung im EGHGB wäre wünschenswert, denn bisher hat die dem Grunde nach sehr wünschenswerte Reform in dieser Hinsicht eine große Lücke. Orientiert sich der deutsche Gesetzgeber dabei wie auch sonst beim BilMoG an den IFRS, so würde dies eine rückwirkende Aktivierung für bis zu 20 Jahre bedeuten, so lange dauert der Patentschutz. Oder für bis zu 70 Jahre seit dem Tod des letzten Urhebers, §64 UrhG: selbst Werke aus der Vorkriegszeit wären damit heute noch bilanzierungspflichtig, eine problematische Situation. Hier wäre möglicherweise eine zeitliche Maximalgrenze und/oder ein Kompromiß hinsichtlich der Nachaktivierung wünschenswert. Wir werden die Situation beobachten und an dieser Stelle berichten.
Links zum Thema: BilMoG: Neuregelung der Bilanzierung der immateriellen Vermögensgegenstände | Lehrfolien: Kategorien des Produktrechtschutzes | BilMoG: Übersicht über geplante Neuregelungen im Handelsrecht | Skript zum Jahresabschluß nach HGB | Skript zur Rechnungslegung nach IAS/IFRS (interne Links)