Anonymisierung von Prüfungen: Von der Namenlosigkeit des Opfers, oder dem Vertrauen in die Täter

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"Vertrauen ist gut", so weiß ein altes nicht vom bayerischen Ministerpräsidenten stammendes Sprichwort, doch "Kontrolle ist besser". Was freilich nicht immer stimmt, denn bestimmte Formen der Kontrolle verschlechtern eher das Vertrauen als daß sie es verbessern würden. Das gilt auch für die Prüfungen vor den Industrie- und Handelskammern. Doch gerade dort wäre beiderseitiges Vertrauen in beiderseitigem Interesse.

 

  Hier sollte kein Name stehen!

Nummer, und nicht Name: Durch die Anonymisierung von Prüfungsteilnehmern kann das Vertrauen zwischen Teilnehmer und Ausschuß gefördert werden.

Denn an deren Anfang sieht der Prüfungskandidat Grün, nämlich das manchem Leser gewiß wohlvertraute Grün der Lösungsbögen, die zusammen mit dem Aufgabensatz ausgehändigt werden. Auf der ersten Seite dieser Lösungsbögen finden sich nicht nur die üblichen Hinweise zum Prüfungsablauf, sondern auch ein Eingabefeld, in das der Prüfungsteilnehmer seine Teilnehmer-Nummer schreiben soll – seine Nummer. Diese nämlich kennt nur der Ausschuß, nicht aber der Korrektor, der die Arbeit später benotet, so daß der Prüfungsteilnehmer vollkommen anonym und damit möglichst objektiv benotet werden soll. Das dient der Vertrauensbildung durch Ausschaltung möglicher persönlicher Konflikte oder Vorlieben. Jedenfalls meistens: immer wieder hört man die letzte Zeit von Prüfungsveranstaltungen, die namentlich geschrieben wurden. Dies ist keine korrekte Verhaltensweise.

Die Prüfungsveranstaltungen vor den Industrie- und Handelskammern sind Fortbildungsprüfungen i.S.d. §§53-57 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Diese Rechtsvorschriften enthalten soweit ich sehe keine Vorschrift, daß die Identität des Prüfungsteilnehmers zu anonymisieren sei. Ebenso kann dies meines Erachtens nach nicht aus den §§37-50 BBiG (Prüfungswesen) oder den jeweiligen Prüfungsordnungen für Fortbildungslehrgänge wie "Geprüfter Betriebswirt" oder "Geprüfter Technischer Betriebswirt" abgeleitet werden. Kammern, die ihren Prüfungskandidaten keine Nummern vergeben, so daß diese ihren Namen auf die Titelseite des Lösungsblattes schreiben müssen, begehen also keinen Rechtsverstoß, gleichwohl aber einen schweren Fehler.

So leidet das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität des Prüfungsausschusses, wenn eventuell sogar verdeckt vorhandene Konflikte zwischen Dozenten oder Ausschußmitgliedern und Prüfungsteilnehmern durch namentliche Nennung der Kandidaten in die Prüfung auch nur ausgetragen werden können. Selbst wenn sich ein Prüfer vollkommen korrekt verhält und nur die Leistungen des Prüfungsteilnehmers neutral und ohne Ansehen der Person beurteilt setzt er sich stets dem u.U. völlig unbegründeten Verdacht parteiischen Handelns aus, wenn Parteilichkeit auch nur möglich wäre. Dies alleine ist schon geeignet, das Klima zu vergiften.

Hinzu kommt die potentielle Mehrbelastung des Ausschusses mit Prüfungseinsichten und Einsprüchen, denn wird vermutet oder auch nur befürchtet, daß Dinge schiefgelaufen sein könnten, werden potentiell viel mehr Teilnehmer die Beurteilung nachvollziehen und möglicherweise anfechten wollen. Doch auch Ausschußmitglieder sind nur Menschen, und zwar solche in einem Ehrenamt. Das aber heißt, daß sie ihren Lebensunterhalt anderswo verdienen müssen, und folglich sollten sie sich ganz auf die eigentliche Prüfungsarbeit konzentrieren können und nicht mit Einspruchsentscheidungen und anderen Verwaltungsakten beschwert werden.

Schließlich sind die Industrie- und Handelskammern ja gerade durch ihre Neutralität für die Aufgabe der Veranstaltung von Fortbildungsprüfungen prädestiniert. Man mag an der Zwangsmitgliedschaft zweifeln, aber an Sinn und Nutzen der prüfenden Tätigkeit der IHKen gibt es kaum etwas zu mäkeln – solange sie sich eben neutraler und objektiver verhalten als das auf betrieblicher Ebene möglich wäre. Doch genau diesen Bonus verspielen diejenigen Kammern, die solche Managementfehler begehen.

Prüfungen zu anonymisieren ist nur ein kleiner Schritt für den Ausschuß, aber ein großer Sprung für das gegenseitige Vertrauen. Dieses hört nämlich auf, wo die Zukunft des Prüfungsteilnehmers auf dem Spiel steht. Eine Intervention erst zu Beginn der eigentlichen Prüfungsveranstaltung ist aber deutlich zu spät: es wird dringend empfohlen, möglichst schon bei der Anmeldung zur Prüfung nachzufragen, ob die Anonymität der Prüfungsteilnehmer durch Vergabe von Nummern sichergestellt ist und ggfs. auf ein solches Verfahren zu bestehen. Hierfür mag es keinen Rechtsanspruch geben, gleichwohl aber gute Gründe. Und werden diese vom jeweiligen Ausschuß nicht eingesehen, kann der Prüfungsteilnehmer ja immer noch eine andere Kammer nach der Prüfung fragen, denn diese liegt zwar im Bereich des öffentlichen Rechts, ist gleichwohl aber eine qualitätsrelevante Dienstleistung. Dort aber, wir wissen es wohl, herrscht König Kunde…

Links zum Thema: Prüfungsausschüsse: kostenlos oder umsonst? | Hinweise zu Einsprüchen gegen Ergebnisse der Prüfungen vor den IHKen | »Am Deutschen Wesen«, oder vom Fortwirken der Zwangsmentalität | Durchgefallene Prüfungsteilnehmer: Feuer frei zum dritten Schuß! | Forum für Betriebswirtschaft (interne Links)

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