Heute läuft die Nachricht durch die Netzwerke, Bundesfinanzminister Eichel wolle "den Internethandel besteuern", was gewiß für viel öffentliches Aufsehen und entsprechende Einschaltquoten und Leserzahlen sorgt. Dabei ist diese Information schon Jahre alt – oder haben wir das Sommerloch dieses Jahr verschoben? Hier kommen die Details zu einer Meldung, die den Redakteuren der Mainstream-Medien wohl im Halse steckengeblieben ist.
Grundsätzlich geht es nicht um eine neue "Internet-Steuer", sondern um die Durchsetzung bestehender Rechtsnormen – zum Beispiel im Bereich der Umsatzsteuer. So weiß jeder Betriebswirt, daß wer im Vorjahr über 17.500 € Umsatz erzielt hat, oder im laufenden Jahr voraussichtlich über 50.000 € liegen wird, umsatzsteuerpflichtig ist (§19 Abs. 1 UStG), sich also nicht mehr auf die sogenannte Kleinunternehmer-Regelung berufen kann. Leider kennen einige Steuerpflichtige diese Vorschrift nicht, oder sie ignorieren sie, und wähnen sich bei eBay in Sicherheit.
Das ist ein Irrtum, denn eBay arbeitet mit deutschen (und anderen europäischen) Steuerbehörden zusammen. Je mehr Bewertungen ein eBay-Verkäufer also hat, desto verdächtiger wird er – bei den Fahndern des Finanzamtes. Die neuen digitalen Offenlegungspflichten des §146 Abs. 5 und §147 Abs. 2 AO machen die Sache übrigens deutlich einfacher, denn das Finanzamt hat schon seit einiger Zeit Zugriff auf die Dateien der Unternehmen, was eine digitale Steuerprüfung und damit auch eine automatische Fahndung nach Umsatzsteuersündern ermöglicht. Aber das ist nicht alles…
Schon seit 2001 führt das Bundesamt für Finanzen eine Datenbank unter der zweifellos poetischen Bezeichnung "ZAUBER", was für "Zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswertung von Umsatzsteuer-Betrugsfällen und Entwicklung von Risikoprofilen" steht (der BWL-Bote berichtete schon 2001 in seiner 7. Print-Ausgabe). Ziel dieser Anwendung ist insbesondere die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs z.B. durch Geltendmachung unberechtigter Vorsteuererstattung. In der Datenbank werden auch Betrugsfälle über aufgedeckte Scheinunternehmen, umsatzsteuerliche Hinterziehungsfälle nach §370 Abgabenordnung (AO) sowie Erwerbsfälle von Kfz aus dem Ausland oberhalb einer bestimmten Kaufsumme erfaßt. Die Umsatzsteuerfahnder haben Zugang zu diesen Informationen, können sie also mit Daten von eBay (und anderen Steuerpflichtigen) abgleichen.
In diesem Zusammenhang wäre auch zu erwähnen, daß nach der Einführung einer Pflicht zur Numerierung von Rechnungen ab 2004, die das "Vergessen" von Rechnungen u.a. auch bei der Umsatzsteuer erschweren soll, diesen Sommer erneut Verschärfungen bei den umsatzsteuerrechtlichen Ausweispflichten in Kraft gesetzt wurden.
Das Grundproblem freilich ist damit nicht erfaßt: der bürokratische Moloch der Umsatzsteuer mit Vorschriften, die selbst ein Steuerberater erst nach mehrmaligem langsamem Lesen und Durchdenken in Umrissen begreift, ermutigt Hinterziehung und erschwert die Verfolgung. Und daß in immer mehr Fällen das Finanzamt die Erstattung berechtigter Vorsteuern monatelang schuldig bleibt, oder aufgrund spezialrechtlicher Regelungen Vorsteuern trotz vollständiger Abführung aller Umsatzsteuerbeträge überhaupt nicht erstattet, was die Umsatzsteuer teilweise zu einer defacto-Ertragssteuer macht, fördert nicht gerade die Steuerehrlichkeit. Darüber scheint aber auf europäischer Ebene nichtmal nachgedacht zu werden.
Links zum Thema: 7. Print-Ausgabe des BWL-Boten | Vorschriften über Rechnungen erneut verschärft | Neue Vorschriften für Rechnungen: Übergangsfrist bis Ende Juni 2004 | Auf dem Weg zur virtuellen Steuerprüfung per Suchmaschine (interne Links)